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Erbschaftsteuer | Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. (Gleich lautende Erlasse)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. Stellung genommen.
Hintergrund
Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der durchschnittlichen Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht.
Hierzu führen die obersten Finanzbehörden der Länder weiter aus
Ergänzend zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. ( NWB NAAAJ-59176, BStBl 2023 I S. 2049) wird die Sterbetafel 2021/2023 als Anlage mit den jeweiligen Vervielfältigern bekannt gegeben.
Der Erlass is...