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Umsatzsteuer | Bescheinigungen für Bildungseinrichtungen ab 2025 nach § 4 UStG
Nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern bleiben die vor dem für Bildungseinrichtungen erstellten Bescheinigungen i. S. von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auch ab dem gültig und müssen nicht neu beantragt werden. Die Gültigkeit endet erst bei einem etwaigen Widerruf oder bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums.
[i]Geänderte Rechtslage ab 1.1.2025Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in der bis zum geltenden Fassung musste die zuständige Landesbehörde (z. B. für den Kultusbereich) bescheinigen, dass die Bildungsleistung auf einen Beruf oder aber auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Nach dem ab dem geltenden § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG i. d. F. des JStG 2024 soll die zuständige Landesbehörde bescheinigen, dass Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausb...