Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Räumungsklage - potentielle Verletzung des Rechts des Mieters aus Art 14 Abs 1 GG - Folgenabwägung
Gesetze: Art 14 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 2 S 215/23 Urteilvorgehend AG Bremerhaven Az: 56 C 830/22 Urteil
Gründe
1Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen gerichtliche Entscheidungen über eine Räumungsklage.
I.
2Der Beschwerdeführer ist seit 2001 Mieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung.
3Mit dem unter b) angegriffenen Urteil vom verurteilte ihn das Amtsgericht dazu, die verfahrensgegenständliche Mietwohnung geräumt herauszugeben. Mit dem unter a) angegriffenen Urteil vom wies das Landgericht die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Berufung zurück.
II.
4Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
51. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 Rn. 11>; 143, 65 <87 Rn. 35>; stRspr).
6Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr).
72. Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. Der Antrag ist zulässig und begründet.
8a) Die Verfassungsbeschwerde erscheint nach gegenwärtigem Verfahrensstand, jedenfalls soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG rügt, weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
9b) Die von dem Beschwerdeführer dargelegten Nachteile im Falle einer Vollstreckung des Räumungstitels überwiegen hier das Interesse der Vermieterin an einer sofortigen Räumung der Wohnung.
10aa) Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 Rn. 11>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 157, 332 <377 Rn. 73>; 157, 394 <401 f. Rn. 19>; 160, 336 <339 f. Rn. 10> jeweils m.w.N.).
11bb) Sollte die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, die Verfassungsbeschwerde später gleichwohl Erfolg haben, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung des Räumungstermins möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für den Beschwerdeführer einträten. Dieser verlöre seinen vor mehr als 20 Jahren in der Wohnung begründeten Lebensmittelpunkt. Der Beschwerdeführer ist zudem nach den Feststellungen des Landgerichts in der Wohnungssuche eingeschränkt, da eine Abstimmung mit dem Jobcenter erforderlich würde. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, so verzögerte sich der Räumungstermin voraussichtlich nur um wenige Monate. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.
12Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241008.1bvr142824
Fundstelle(n):
WM 2024 S. 2207 Nr. 47
TAAAJ-85859