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BGH Beschluss v. - III ZR 89/23

Instanzenzug: Az: 7 U 166/22vorgehend Az: 1 O 9/22

Gründe

11.    Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG beantragt der Kläger, die für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Senat gemäß Kostenrechnung vom (Kassenzeichen 780024144180) angesetzten Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

2    Der Kläger hatte vor dem Landgericht Bonn die Bundesrepublik Deutschland und den hiesigen Beklagten gesamtschuldnerisch wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen des Bundesamts für Justiz und des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Familiensenat - im Zusammenhang mit einer von ihm begehrten Kindesrückführung von Deutschland nach Griechenland gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (Haager Kindesentführungsübereinkommen - HKÜ) in Anspruch genommen. Nach Verfahrenstrennung hatte das Landgericht Bonn auf den Hilfsantrag des Klägers den den Beklagten betreffenden Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen, obwohl dessen Prozessbevollmächtigter zuvor in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, die Rüge der örtlichen Zuständigkeit nicht weiter zu erheben. Infolge dessen waren dem in allen drei Instanzen unterlegenen Kläger jeweils doppelte Gerichtskosten entstanden. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten im hiesigen Verfahren waren auf seine Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben worden.

32.    Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

4    Gerichtskosten sind für das vorliegende Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt auch dann vor, wenn durch eine in erheblichem Maße verfahrensfehlerhafte Prozesstrennung in den Vorinstanzen eine mit doppelten Kosten verbundene zweifache Rechtsmitteleinlegung im Revisionsrechtszug verursacht worden ist (vgl. , NJW-RR 1997, 831 f Rn. 5). Das ist hier der Fall. Denn die Abtrennung und Verweisung des Rechtsstreits gegen den Beklagten beruhte allein darauf, dass das Landgericht Bonn dessen protokollierte Prozesserklärung übersehen und deshalb verkannt hatte, dass es auch insoweit nach § 39 ZPO örtlich zuständig war.

53.    Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Arend

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:181024BIIIZR89.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-85848