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NWB Nr. 9 vom Seite 581

Grundstücksübertragung an minderjährige Kinder in der vorweggenommenen Erbfolge

BGH differenziert beim Recht der Eltern zur Vertretung ihrer Kinder

Michael Bisle

Im Rahmen vorweggenommener Erbfolge sollen häufig Immobilien auf noch minderjährige Kinder des Erblassers übertragen werden. Solche Übertragungen sind i. d. R. steuerlich motiviert, da durch eine „frühe“ Übertragung die schenkungsteuerlichen Freibeträge mehrfach genutzt werden können. Die Ausführung eines solchen Geschäfts wirft wegen der fehlenden oder beschränkten Geschäftsfähigkeit der Kinder in der Beratungspraxis allerdings die Frage auf, ob die Eltern von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen sind, weil es sich um ein für sie unzulässiges Insichgeschäft handelt und das Geschäft für die Kinder nicht nur rechtlich vorteilhaft (vgl. § 107 BGB) ist. Wurde die Frage des Nachteils für Kinder jedenfalls für die Übertragung nicht vermieteter oder verpachteter Grundstücke lange grds. verneint, haben drei obergerichtliche Entscheidungen in jüngerer Vergangenheit insoweit für Rechtsunsicherheit in der Beratungspraxis gesorgt. Die Gerichte haben Entscheidungen von Grundbuchämtern bestätigt, in denen diese die Eintragung der Rechtsänderung von der Genehmigung der Auflassung durch einen für das Kind noch zu bestellenden Ergänzungspfleger abhängig gemacht haben. Der

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Grundstücksübertragung an minderjährige Kinder in der vorweggenommenen Erbfolge

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