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Grunderwerbsteuer | Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Kommanditanteilen in erst kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbHs (BFH)
Voraussetzung für die
Steuerbefreiung ist nach
§ 6a Satz 3 und 4
GrEStG, dass der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung
mehr als fünf Jahre zu mehr als 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Auf die
Einhaltung der Vorbehaltensfrist kann in diesem Fall nicht verzichtet werden.
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Nach § 6a Satz 3 GrEStG gilt die Steuerbegünstigung nach § 6a Satz 1 GrEStG nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen ab...