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Online-Nachricht - Mittwoch, 19.02.2025

Einkommensteuer | Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb steuerfreier Photovoltaikanlagen (FG)

Die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 ist als Betriebsausgabe abzugsfähig (; Revision anhängig, BFH-Az. X R 2/25).

Hintergrund: Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Sachverhalt: Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem steuerfrei gestellt sind.

Nach Auffassung der Richter des Niedersächsischen FG ist dies der Fall:

  • Die Rückzahlung der überzahlten Einspeisevergütungen der Vorjahre ist als Betriebsausgabe bei der Ermittlung des Gewinns der GbR abzugsfähig.

  • Der Abzug der Rückzahlung der Einspeisevergütungen ist nicht nach § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen.

  • Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von § 3c Abs. 1 EStG ist anzunehmen, wenn die Ausgaben und die steuerfreien Einnahmen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind (vgl. , BStBl II 1998, 565, und v. - VIII R 17/13, BStBl II 2018, 408).

  • Vorliegend ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der geleisteten Rückzahlung der Einspeisevergütungen mit den steuerfreien Einnahmen des Streitjahres nicht gegeben. Vielmehr besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Rückzahlung mit den in den Vorjahren steuerpflichtig vereinnahmten überhöhten Einspeisevergütungen.

  • Denn es handelt sich im Streitfall nicht bloß um einen einfachen Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwand und Betriebseinnahme. Vielmehr stellt sich die Rückzahlung der Einspeisevergütung als "actus contrarius" zu den überhöht gezahlten Vergütungen der Vorjahre dar. Demnach bestehen keine Zweifel daran, dass es sich um Aufwendungen handelt, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den (in den Vorjahren) steuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage stehen.

  • Der Berücksichtigung der zurückgezahlten Einspeisevergütungen als Betriebsausgabe steht auch nicht § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG entgegen.

  • Der Senat legt § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nicht als Einschränkung eines gegebenen Betriebsausgabenabzugs aus, sodass die Rückzahlung der Einspeisevergütungen im Streitfall zu einem uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt.

  • Bereits der Wortlaut der Regelung, wonach ein Gewinn nicht zu ermittelt ist, lässt nicht erkennen, dass die gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht mehr in die Veranlagung zur Einkommensteuer mit einzubeziehen sein sollen.

  • Auch die systematische Stellung der Regelung im Gesetz spricht dafür, dass Satz 2 den Steuerpflichtigen bei einem sog. Nur-Photovoltaik-Betrieb entsprechend dem Gesetzeszweck, den Steuerpflichtigen von bürokratischen Hürden zu befreien und so Anreize für die Anschaffung von Photovoltaikanlagen zu schaffen, lediglich von seiner Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung einer Gewinnermittlung befreien, nicht aber ein allgemeines Gewinnermittlungsverbot statuieren wollte.

  • Gegen eine Einwirkung des § 3 Nr. 72 Satz 2 auf die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs spricht auch, dass die Regelung auf § 3c EStG in keiner Weise Bezug nimmt. Dies hätte jedoch nahegelegen, zumal der Gesetzgeber in den Absätzen 2, 3 und 4 des § 3c EStG sowie in § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG oder § 3 Nr. 26a Satz 3 EStG zu anderen Steuerbefreiungstatbeständen bereits Sonderregelungen in Bezug auf den Betriebsausgabenabzug sowie eine Einschränkung des § 3c Abs. 1 EStG getroffen hat.

  • Auch der Regierungsentwurf zum JStG 2022 (BT-Drucks. 20/3879, S. 87) nimmt die bürokratische Entlastung des Steuerpflichtigen durch die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung in den Fokus, ohne von einem grundsätzlichen Gewinnermittlungsverbot zu sprechen.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Steuerpflichtigen zugelassen. Zudem weicht die Entscheidung vom (Revision beim BFH: III R 35/24) ab. Die Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. X R 2/25 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen veröffentlicht.

Quelle: (il)

Fundstelle(n):
GAAAJ-85684