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BGH Beschluss v. - 4 StR 478/24

Instanzenzug: LG Aachen Az: 66 KLs 26/23

Gründe

I.

1Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das angefochtene Urteil, das in seiner Gegenwart am verkündet worden ist, haben sein Verteidiger und seine Verteidigerin durch Schriftsätze vom und vom jeweils Revision eingelegt und diese mit den Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts sogleich begründet. Die hierzu erstellten Prüfvermerke des Landgerichts weisen aus, dass beide einfach signierten Schriftsätze am eingegangen sind und „per EGVP“ versandt wurden.

2Der Generalbundesanwalt hat mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da sie lediglich per EGVP übermittelt und damit entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht auf dem hier einzig in Betracht kommenden sicheren Übermittlungsweg zwischen dem jeweiligen besonderen elektronischen Anwaltspostfach und der elektronischen Poststelle des Landgerichts (§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO) eingereicht worden sei.

3Im Nachgang zu diesem Antrag, der den Verteidigern des Angeklagten am zugestellt und am selben Tag dem Angeklagten formlos übermittelt wurde, haben die Verteidiger des Angeklagten am Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. In ihren jeweiligen Anträgen führen sie aus, davon ausgegangen zu sein, dass das Rechtsmittel ordnungsgemäß eingelegt worden sei. Auch der Angeklagte sei hiervon ausgegangen, auch nachdem er den Antrag des Generalbundesanwalts erhalten habe.

II.

41. Die Wiedereinsetzungsanträge sind unzulässig, weil sie nicht die sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Darlegungsvoraussetzungen beobachten.

5Zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags gehört, dass der Antragsteller innerhalb der Wochenfrist mitteilt und glaubhaft macht, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand, wobei es auf die Person des Angeklagten ankommt (vgl. Rn. 5). Das war hier der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte die ihm am übersandte Antragsschrift des Generalbundesanwalts erhalten hatte, aus der für den (deutschsprachigen) Angeklagten ohne Weiteres der auf eine formwidrige Einlegung der Revision per EGVP gestützte Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts hervorging. Zu diesem Zeitpunkt verhalten sich die Wiedereinsetzungsanträge indes nicht. Der Umstand, dass der Verteidiger des Angeklagten auch nach der Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zunächst noch davon ausgegangen ist, „keinen Fehler“ gemacht zu haben, ändert daran nichts.

62. Die Revision ist infolgedessen mangels form- und fristgerechter Einlegung (§ 349 Abs. 1; § 32d StPO) als unzulässig zu verwerfen.

Quentin                        Maatsch                        Scheuß

                    Marks                            Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:041224B4STR478.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-85594