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BGH Beschluss v. - 4 StR 333/23

Instanzenzug: Az: 4 StR 333/23 Beschlussvorgehend Az: 4 StR 333/23 Beschlussvorgehend Az: 4 StR 333/23 Beschlussvorgehend LG Essen Az: 52 KLs 15/22

Gründe

I.

1Das Landgericht Essen hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen mit Urteil vom wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 42 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 528.036,25 Euro angeordnet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch verworfen, das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

2Der in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten beantragt nunmehr, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des Landgerichts bezogen hat.

II.

31. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Dieser befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Unterzeichner als Einzelrichter (vgl. ; Beschluss vom – 3 StR 201/23; Beschluss vom – 6 StR 124/22 – jew. mwN).

42. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. Rn. 4 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

5Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.

6Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten im Urteilstenor auf insgesamt 528.036,25 € beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages.

III.

7Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Dr. Quentin

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050225B4STR333.23.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-85593