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BGH Beschluss v. - IX ZB 33/24

Instanzenzug: Az: 25 T 89/24vorgehend Az: 503 IN 83/22

Gründe

11. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof                                                   ist

2a) Der Senat ist in der eingangs benannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4 mwN; .

3Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist offensichtlich unzulässig.

4Schuldner Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof                                       eine Fristverlängerung abgelehnt hate.

5bb) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3129 Rn. 48 mwN). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (, juris Rn. 8 mwN).

6Dass die fehlerhaft oder von sachfremden Erwägungen getragen gewesen sei, macht der Schuldner nicht geltend.

72. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 Satz 1 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), 544 Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). persönlicheingelegteSatz 1 § 575 Abs. 1 Satz 1,

Schoppmeyer                            Möhring                            Röhl

                               Harms                             Weinland

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150125BIXZB33.24.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-85587