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BPatG Urteil v. - 5 Ni 26/19 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 068 077 (Streitpatent)mit Anmeldetag vom 29. April 2016 (als Teilanmeldung zu der europäischen Patentanmeldung 07827481.8, NK2), das der internationalen Patentanmeldung WO 2008/075336 A2 (NK3) entstammt und die Priorität der am 21. Dezember 2006 eingereichten US Patentanmeldung US 11/644,773 beansprucht. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:251022U5Ni26.19EP.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-85579

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BPatG, Urteil v. 25.10.2022 - 5 Ni 26/19 (EP)

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