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Online-Nachricht - Dienstag, 18.02.2025

Bankrecht | Kein Erstattungsanspruch bei pushTAN Freigabe an Dritte am Telefon (OLG)

Das Opfer eines Online-Banking-Betruges hat keinen Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Abbuchungen von seinem Girokonto, wenn es während des Telefonats mit einem vermeintlichen Bankmitarbeiter wiederholt das pushTAN-Verfahren durchgeführt hat (OLG Braunschweig, Beschluss v. - 4 U 439/23).

Sachverhalt Die Klägerin unterhielt mit der beklagten Bank einen Girovertrag und authentifizierte sich beim Online-Banking mit dem pushTan-Verfahren. Bei diesem Verfahren wird die Auftragsfreigabe direkt auf dem Smartphone oder Tablet in einer speziellen App durchgeführt.

Die Klägerin erhielt einen Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters, der ihr von einem Versuch einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung berichtete. Er forderte sie auf, das pushTAN-Verfahren durchzuführen, um die Kreditkartenanmeldung zu ihrem Konto zu löschen. Auf seine Anweisung hin wiederholte sie diesen Vorgang vier Mal. Er gab ihr anschließend die Auskunft, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt werde, sie aber mit der EC-Karte weiterhin zahlen könne.

Von dem Konto der Klägerin wurden danach Abbuchungen mittels einer neu registrierten Kreditkarte in Höhe von insgesamt 7.885,83 Euro vorgenommen, die nicht von der Klägerin autorisiert waren. Die beklagte Bank lehnte die Regulierung des Schadens ab, da die Klägerin – so die Bank – die Abbuchungen durch eine grob fahrlässige Freigabe mittels pushTAN-Verfahren mitverursacht habe.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (). Zwar stehe der Klägerin ein Erstattungsanspruch zu, da die Abbuchungen von ihr nicht autorisiert waren. Jedoch berufe sich die Beklagte zu Recht auf einen aufrechenbaren Gegenanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB. Die Klägerin habe pflichtwidrig einen durch Dritte veranlassten Buchungsvorgang im Wege des pushTAN-Verfahrens freigegeben. Aus den Sicherheitshinweisen ergebe sich eindeutig, dass Bankmitarbeiter am Telefon niemals dazu auffordern, eine TAN zu nennen oder einen Auftrag mit der push-TAN-App freizugeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Braunschweig ebenfalls keinen Erfolg:

  • Die Klägerin hat gegen die ihr obliegende Pflicht verstoßen, die Verwendung des pushTan-Verfahrens vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

  • Damit hat sie zudem pflichtwidrig entgegen den Sicherheitshinweisen der Bank gehandelt. Trotz verschiedener Verdachtsmomente bzw. Widersprüche hat sie auf Weisung des unbekannten Anrufers mehrfach die Freigabe von pushTans erteilt - dies stellt eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar.

  • Die Klägerin hätte aus verschiedenen Gründen Anlass haben müssen, an dem Vorgehen des vermeintlichen Bankmitarbeiters zu zweifeln: Bereits zuvor hat es einen Anruf gegeben, der sich auch nach Rücksprache mit der Bank nicht aufklären ließ.

  • Auch die Behauptung des vermeintlichen Bankmitarbeiters, dass die Löschung der Kreditkarte erforderlich sei, obwohl es nur eine versuchte Kreditkartenanmeldung gegeben habe, hätte Misstrauen wecken müssen. Dies gilt auch für die Behauptung, dass die EC-Karte trotz Sperrung des Kontos weiter genutzt werden könne.

  • Der Senat berücksichtigte bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung zudem, dass die Klägerin - entgegen der üblichen Praxis - für einen Vorgang wiederholt pushTAN Freigaben erteilt hat.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist derzeit noch nicht verfügbar.

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung v. 18.2.2025 (il)

Fundstelle(n):
DAAAJ-85578