Gesetze: SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SächsJAPO § 34 Abs. 6 S. 1; SächsJAG § 7 Abs. 2; SächsBG § 18 Abs. 1; SächsJAPO § 34a Abs. 4
Leitsatz
Leitsatz:
1. Wird der Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar nach landesrechtlichen Vorschriften (hier: Freistaat Sachsen) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erbracht, ist nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen keine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung iSv § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI zu gewährleisten.
2. Die Regelungen in § 34 Abs 6 und § 34a Abs 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung vom sind verfassungsgemäß.
3. Ein Urteil ohne mündliche Verhandlung des Sozialgerichts ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der Urteilstenor als Ergebnis der geheimen Beratung das Aktenzeichen des Verfahrens trägt und von der Kammervorsitzenden und den beiden ehrenamtlichen Richterinnen unterschrieben wird. Das vollständig abgesetzte Urteil wird sodann nur noch von der Kammervorsitzenden unterschrieben.
Fundstelle(n): VAAAJ-85572
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.11.2024 - L 3 R 323/22
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