1. Das Gericht kann nach § 131 Abs 5 Satz 1 SGG nur den angegriffenen Bescheid aufheben, ohne in der Sache zu entscheiden, wenn Ermittlungen erforderlich sind, die erheblich sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht schon dann vor, wenn das Sozialgericht meint, es müssten weitere medizinische Ermittlungen (zB Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Einholung eines Sachverständigengutachtens) erfolgen.
2. Diese strenge Ausnahme vom Grundsatz, dass das Sozialgericht selbst unter Berücksichtigung seiner Amtsermittlungspflicht entscheiden muss, liegt nicht vor, wenn der Beklagte Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durchgeführt und die an eine Sachaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen nicht unterschritten hat.
Fundstelle(n): LAAAJ-85571
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.11.2024 - L 7 SB 94/24
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