1. Die für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe erforderliche Förderungsfähigkeit der Berufsausbildung setzt voraus, dass im Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes der Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist.
2. Die zu § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AusbFöAnO (bis ) und § 60 Abs. 1 SGB III (bis ) entwickelte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Förderungsfähigkeit einer Berufsausbildung gilt auch für die Auslegung des § 57 Abs. 1 SGB III in den seit geltenden Normfassungen.
Fundstelle(n): LAAAJ-85558
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2024 - L 8 AL 1447/24