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Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat
Bezug: BStBl 1981 II S. 29
Nach dem BStBl 1981 II S. 29) kann ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft Zuwendungen, zu denen er sich im Interesse des Betriebs oder der sozialen Belange der Betriebsangehörigen vor seiner Wahl verpflichtet hatte, bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit als Betriebsausgaben abziehen.
Dementsprechend bestehen keine Bedenken, solche Abführungsbeträge bei Vorstands - und anderen nichtselbständig tätigen Organmitgliedern als Werbungskosten anzuerkennen, wenn eine eindeutige Verpflichtung zur Abführung bestimmter Teile ihrer Bezüge besteht. Eine freiwillige Abführung ist als Einkommensverwendung anzusehen, für die lediglich unter den Voraussetzungen und im Rahmen des § 10b EStG ein Abzug als Spende in Betracht kommt.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Zuwendungen an gewerkschaftliche Einrichtungen, die einige Gewerkschaften von Vorstands- und anderen Organmitgliedern gewerkschaftlicher Betriebe als Voraussetzung für die erstmalige Bestellung oder für die Wiederbestellung als Organmitglied fordern.
Die Bezugsverfügung ist auszusondern.