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BFH Urteil v. - I R 104/82 BStBl 1986 II S. 129

Gesetze: AStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a, bAStG § 18 Abs. 1 S. 1KStG (1972) § 19a Abs. 5

Leitsatz

1. Ist wegen einer der Zwischengesellschaft zugeflossenen Schachteldividende die Vergünstigung des § 19 a Abs. 5 KStG (1972) (heute: § 26 Abs. 5 KStG (1977)) gewährt worden, so kann für diese Dividende dennoch die Vergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a und b AStG beansprucht werden.

2. In einem Hinzurechnungsbescheid gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG sind gesondert festzustellen:

a) die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbaren Steuern,

b) die nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte,

c) die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a und b AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmenden Gewinnanteile und

d) die nach § 11 Abs. 1 AStG den Hinzurechnungsbetrag kürzenden Gewinnanteile.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 129
BFHE S. 539 Nr. 144,
AAAAA-97607

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BFH, Urteil v. 17.07.1985 - I R 104/82

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