Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundsteuer | Öffentlicher Verkehr im Sinne des § 4 Nr. 3a GrStG (FG)
Ein Geh- und Radweg, der im
Miteigentum der umliegenden Grundstückseigentümer steht und auf dem unmittelbar
öffentlicher Verkehr stattfindet, in dem er der Allgemeinheit zur Nutzung als
Fußgänger oder Radfahrer tatsächlich zur Verfügung steht, dient dennoch nicht
dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift des
§ 4 Nr. 3a
GrStG, wenn der Fuß- und Radweg mittelbar mit der
Wohnnutzung der anliegenden Grundstücke einem übergeordneten Zweck dient
( Ew; Revision
zugelassen).
Hintergrund: Gemäß § 4 Nr. 3a GrStG sind von der Grundsteuer u.a. dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen und Wege befreit.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten für Zwecke der Feststellung des Grundsteuerwerts darüber, ob eine öffentliche, von der Grundsteuer befreite...