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Lexikon - Stand: 17.02.2025
Anhang 19 Beiträge zu umlagefinanzierten Versorgungskassen 2024
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Konstellationen | Beispiele | a) Ermittlung eines von vornherein steuer- und beitragspflichtigen Anteils | b) Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV | c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV | d) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt |
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Arbeitgeberumlage ist höher als die Summe aus steuerfreiem Anteil nach § 3 Nr. 56 EStG und höchstmöglichen pauschalbesteuerbarem Wert (2024: 226,50 € und 92,03 €1 = 318,53 €) 2024 relevant ab einem umlagepflichtigen Arbeitsentgelt von 4938,45 €. | Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt = 5100 €. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 5100 €, Umlage (8,26 %) 412,26 €, davon vom Arbeitgeber zu tragen (6,45 % von 5100 €) = 328,95 €, davon Arbeitnehmerbeitrag (1,81 % von 5100 €) = 92,31 €. | Gesamtbetrag der Arbeitgeberumlage: 328,95 € ./. steuerfreier Anteil nach § 3 Nr. 56 EStG 226,50 €./. pauschalbesteuerter Anteil 92,03 € | Steuerfreier Anteil nach § 3 Nr. 56 EStG 226,50 €+ pauschalbesteuerter Anteil 92,03 € = 318,53 € ./. Grenzbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV 100 € | Für die Bildung des Hinzurechnungsbetrages ist der Grenzbetrag von 100 € in ein fiktives zusatzversorgungspf... |