Instanzenzug: Az: 22 Ks 11/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I.
2Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
31. Der 47 Jahre alte Angeklagte war von 2009 bis Januar 2024 mit der Nebenklägerin verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, eine 2011 geborene Tochter und der 2016 geborene Sohn, das spätere Tatopfer, hervorgegangen. Der Angeklagte leidet seit 2015 unter einer depressiven Erkrankung, wegen der er durchgehend in psychiatrischer Behandlung war. Infolge sich verstärkender Eheprobleme, die letztlich zur endgültigen Trennung der Eheleute im Oktober 2021 führten, in dieser Zeit eingetretener Arbeitslosigkeit und gesundheitlicher Probleme (Corona-Infektion, Herzinfarkt) verschlechterte sich der psychische Zustand des Angeklagten zunehmend. Diese Tendenz verstärkte sich nach einem Schlaganfall seiner Mutter im Frühsommer 2023. Das von seinem behandelnden Arzt gegen die depressive Symptomatik in sukzessive erhöhter Dosierung verordnete Medikament Quetiapin reduzierte der Angeklagte gegen ärztlichen Rat und setzte es wenige Tage vor der Tat vollständig ab.
4Als die Nebenklägerin im Dezember 2022 einen neuen Lebenspartner kennengelernt hatte, der in der vormals gemeinsamen Familienwohnung ein- und ausging und sozialen Kontakt zu den Kindern aufbaute, wollte dies der Angeklagte nicht akzeptieren und verhielt sich gegenüber den Kindern ausforschend und auch teilweise abweisend. Mitte Juni 2023 erwirkte die Nebenklägerin gegen ihn eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, weil er nachts mit einem Messer bewaffnet gegen ihre Wohnungstür geschlagen und lautstark angedroht hatte, ihre Mutter zu „zerschneiden“. Auslöser war ein Foto der Nebenklägerin mit ihrem neuen Lebensgefährten in einem sozialen Netzwerk. Nachdem es anschließend über mehrere Wochen keinen Kontakt zwischen dem Angeklagten und seinen Kindern gegeben hatte, war die Nebenklägerin schließlich mit einem Besuch des Sohnes beim Angeklagten über das Wochenende einverstanden. Obwohl die Nebenklägerin Angriffe des Angeklagten gegen ihre Person fürchtete, rechnete sie nicht damit, dass er dem Sohn, den sie am zu ihm brachte, Gewalt antun würde.
5Am Abend des erzählte der Sohn dem Angeklagten von einem Streit seiner Schwester mit der Nebenklägerin und äußerte in diesem Zusammenhang, deren neuen Freund eine „Backpfeife“ zu geben, wenn er groß sei. Hierüber war der Angeklagte schockiert und zugleich besorgt um die künftige Entwicklung seines Kindes. Er meinte, Verhaltensänderungen bei diesem wahrgenommen zu haben, die er der Trennungssituation zuschrieb. Er war überzeugt, dass der neue Lebensgefährte der Nebenklägerin Kontakt zu Drogen habe und dass eine Drogenabhängigkeit durch zerrüttete Familienverhältnisse verursacht werde. Er empfand deshalb Angst um die Zukunft seines Sohnes und glaubte ernsthaft, dass dieser ein schlechtes Leben werde führen müssen. In der durch diese Vorstellungen hervorgerufenen aufgewühlten Stimmung entschloss er sich, seinem Sohn das aus seiner Sicht sicher bevorstehende Leid zu ersparen, ihn zu töten und sich anschließend selbst das Leben zu nehmen. Er mischte heimlich Schlaftabletten in hoher Dosierung in einen Eistee, den er dem Sohn vor dem Zubettgehen reichte, um bei ihm durch die Wirkung des Medikaments Schmerzen und eine Gegenwehr zu vermeiden. Als der Junge nach Aufnahme des Schlafmittels, wie vom Angeklagten erwartet, eingeschlafen war, stach er ihm mit einem Küchenmesser kraftvoll 14 cm tief in den oberen linken Brustkorb, um ihn zu töten. Hierbei war dem Angeklagten die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst. Durch den Stich erwachte der Sohn und blickte den Angeklagten an. In der Absicht, diesem durch einen schnellen Tod Schmerzen und Leid zu ersparen, führte der Angeklagte einen kraftvollen Schnitt im Bereich der Kehle des Jungen aus, wodurch Halsschlagader, Halsvene, Speiseröhre und Luftröhre vollständig durchtrennt wurden. Der Junge verstarb durch Verbluten, wobei jede der beiden Verletzungshandlungen für sich genommen tödlich war.
6Im Anschluss schnitt sich der Angeklagte in Selbsttötungsabsicht die Handgelenke und Ellenbeugen auf. Nachdem er in der Wohnung herumgelaufen war und viel Blut verloren hatte, legte er sich neben seinen toten Sohn ins Bett und verabschiedete sich telefonisch von seiner Schwester. Die von ihr herbeigerufenen Rettungskräfte verhinderten den Tod des Angeklagten.
72. Das Landgericht hat die Tat rechtlich als Heimtückemord gewertet (§ 211 StGB).
8Dem Sachverständigen folgend hat es angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat infolge einer bei ihm bestehenden mittelschweren Depression in Kombination mit einer eher schwächer ausgeprägten schizoaffektiven Störung bei Verdacht auf eine hirnorganische Komponente erheblich eingeschränkt, jedoch nicht vollständig aufgehoben gewesen sei (§ 21 StGB).
9Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil aufgrund der bestehenden Erkrankung eine größere Gefahr weiterer aggressiver Durchbrüche und Übergriffe, nicht zuletzt in Hinblick auf engere Bezugspersonen, drohe.
II.
10Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
111. Die mit Einlegung der Revision erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch und die sich mit Blick auf Nr. 156 RiStBV (vgl. Rn. 13 f.) aus der Revisionsbegründung ergebende weitere Beschränkung auf Rechtsfehler bei der Anwendung der Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB sind nicht wirksam.
12a) Eine Beschränkung des Rechtsmittels ist nur wirksam, wenn nach dem inneren Zusammenhang des Urteils die Beschwerdepunkte losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil des Urteils rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können (st. Rspr.; vgl. , BGHSt 38, 362, 364; vom – 1 StR 93/14 Rn. 58; Beschluss vom – 4 StR 334/15, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 22). In Bezug auf eine Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB oder deren Nichtanordnung gilt, dass diese selbständig angefochten (oder wie vorliegend vom Rechtsmittelangriff ausgenommen) werden kann, wenn zwischen ihr und dem nicht angefochtenen Teil des Urteils kein untrennbarer Zusammenhang besteht, und sichergestellt ist, dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 195/16; vom – 4 StR 334/15, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 22; Urteil vom – 1 StR 225/23 Rn. 9), wobei stets auf den Einzelfall abzustellen ist (, BGHSt 27, 70, 72; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 47 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist auch über die Frage der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung im Verhältnis von Schuldspruch und Strafausspruch zu entscheiden. Insoweit besteht dann ein untrennbarer Zusammenhang, wenn ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage bildet (vgl. , BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2; Beschluss vom – 2 StR 500/00, NJW 2001, 493; Urteil vom – 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 21).
13b) Dies ist hier sowohl im Verhältnis von Schuldspruch und Strafausspruch als auch in Bezug zur Maßregelanordnung der Fall. Die mit der Revision angestrebte Überprüfung des Strafausspruchs in Hinblick auf die Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB hängt vorliegend untrennbar mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit zusammen, wodurch Auswirkungen auf den Schuld- und Maßregelausspruch nicht auszuschließen sind.
142. Die Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten und damit die Annahme einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei Tatausführung erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
15a) Der Sachverständige, dem die Strafkammer gefolgt ist, hat beim Angeklagten eine mittelschwere Depression mit einer eher schwächer ausgeprägten schizoaffektiven Störung bei Verdacht auf eine hirnorganische Komponente diagnostiziert. Leitend sei die Diagnose der Depression, die in der Form des sogenannten Mitnahmesuizids maßgeblich ursächlich für die Tat geworden sei. Da beim Angeklagten ausweislich des pharmakologischen Sachverständigengutachtens nur eine ganz geringe Konzentration des ihm verschriebenen Medikaments Quetiapin im Blut nachgewiesen werden konnte, sei davon auszugehen, dass er das Medikament im Tatzeitraum eigenmächtig abgesetzt und sich deshalb die depressive Symptomatik verstärkt habe, was in die Tat mündete. Zusammenfassend hat der Sachverständige eingeschätzt, dass die „depressive Erkrankung nebst schizoaffektiver Störung“ ursächlich für die Tat und zugleich für die erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit geworden sei.
16b) Diese Ausführungen genügen in mehrfacher Hinsicht nicht den rechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Schuldfähigkeit. Dem Urteil ist weder zu entnehmen, vom Vorliegen welchen Eingangsmerkmals des § 20 StGB die Strafkammer ausgegangen ist, noch gibt es Ausführungen zum Ausprägungsgrad des vom Sachverständigen diagnostizierten geistig-seelischen Zustands des Angeklagten und wie dieser sich auf die Tatbegehung ausgewirkt haben soll.
17aa) Bei der Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund wie auch bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, die das Tatgericht zu beantworten hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 322/23, NStZ-RR 2024, 136 f.; vom – 1 StR 291/21 Rn. 13 jeweils mwN). Ihm obliegt es, unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen festzustellen, welchen Ausprägungsgrad und insbesondere welchen Einfluss die diagnostizierte Störung auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters hat. Seine psychische Funktionsfähigkeit muss durch das psychosoziale Verhaltensmuster bei Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Um dies zu begründen, bedarf es einer konkretisierenden und widerspruchsfreien Darlegung, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von § 20 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Tat auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 532/22, NStZ-RR 2023, 136 f. mwN; vom – 4 StR 366/22, NStZ-RR 2023, 72; vom – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).
18bb) Das Urteil wird dem nicht gerecht. Es beschränkt sich auf die Mitteilung der vom Sachverständigen festgestellten Diagnosen. Diese hat die Strafkammer schon keinem Eingangsmerkmal zugeordnet. Sie hat auch nicht festgestellt, in welcher Weise sich die vom Sachverständigen diagnostizierten Störungen auf die Tatmotivation und die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten konkret ausgewirkt haben. Ausführungen dazu waren nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil die Darstellung des Sachverständigengutachtens aus sich selbst heraus ausreichend verständlich und nachvollziehbar wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 426/22 Rn. 5; vom – 1 StR 41/23 Rn. 8). Denn in dieser Hinsicht ist das Urteil in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
19(1) Ein nicht aufgelöster Widerspruch ergibt sich schon daraus, dass der Sachverständige einerseits die Diagnose der Depression als leitend und in Form des sogenannten Mitnahmesuizids als „maßgeblich ursächlich“ für die Tat eingeschätzt hat, andererseits zusammenfassend „die depressive Erkrankung nebst schizoaffektiver Störung“ als „ursächlich für die Tat und zugleich für die erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit“ gewertet hat. Es bleibt offen, ob die mittelschwere Depression für sich genommen oder erst im Zusammenwirken mit der weiteren, als „schwächer ausgeprägt“ bezeichneten, schizoaffektiven Störung die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich beeinträchtigt haben soll. In diesem Kontext ergibt sich zudem ein Darstellungsmangel insoweit, als die mittelschwere Depression nach Einschätzung des Sachverständigen grundsätzlich fremdaggressiven Handlungen entgegenstehe, da sie zu einer ausgeprägten Antriebsschwäche führe. Soweit dieser Feststellung im Folgenden der Satz gegenübergestellt wird: „Anders verhält es sich, wenn – wie vorliegend – ein sog. Mitnahmesuizid vorliegt.“, fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung für die damit zum Ausdruck gebrachte Abweichung vom zuvor aufgestellten Grundsatz. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass aggressives Verhalten bei einer mittelgradigen Depression (nur) im Fall eines erweiterten Suizids vorkäme. In dieser Hinsicht bleibt darüber hinaus unerörtert, wie sich die sachverständigen Annahmen zu dem von der Strafkammer an anderer Stelle im Urteil festgestellten aggressiven und bedrohlichen Verhalten des Angeklagten wenige Monate vor der Tat verhalten, als er mit einem Messer bewaffnet nachts gegen die Wohnungstür der Nebenklägerin schlug und ankündigte, deren Mutter zu „zerschneiden“.
20(2) Ferner erweisen sich die Ausführungen zu den Auswirkungen der diagnostizierten schizoaffektiven Störung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatausführung als lückenhaft. Das Landgericht hat sich insoweit mit der Erwägung begnügt, in diesem Kontext „könne“ auch die Überzeugung des Angeklagten stehen, sein Sohn werde als Trennungskind aufgrund der aktuellen familiären Situation im Erwachsenenalter mit Sicherheit drogenabhängig werden. Damit sind konkrete Auswirkungen der schizoaffektiven Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung nicht dargetan.
21(3) Schließlich erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Auswirkungen der mittelschweren Depression und der (eher schwächer ausgeprägten) schizoaffektiven Störung mit Verdacht auf eine hirnorganische Komponente lediglich gesondert abgehandelt hat, nicht aber in der gebotenen Zusammenschau. Wirken bei einer Tat mehrere Faktoren zusammen und kommen damit mehrere Eingangsmerkmale des § 20 StGB gleichzeitig in Betracht, so dürfen sie nicht isoliert betrachtet, sondern müssen vielmehr im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung gewürdigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 40/23, NStZ-RR 2024, 54; vom – 5 StR 325/21, NStZ-RR 2022, 7 mwN). Allein die zusammenfassende Wertung am Schluss der referierten Ausführungen des Sachverständigen, dass nach dessen Einschätzung die depressive Erkrankung nebst schizoaffektiver Störung ursächlich für die Tat und zugleich für die erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit geworden sei, genügt insoweit nicht, zumal da sie in Widerspruch zu anderen Urteilspassagen steht (siehe oben).
223. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils. Der Senat kann nicht gänzlich ausschließen, dass im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das neue Tatgericht sich Auswirkungen auf den Schuldspruch ergeben, der deshalb – insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) – aufzuheben ist. Dies entzieht auch der Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) die Grundlage.
23Die Sache muss umfassend neu verhandelt und entschieden werden. Nicht betroffen sind die Feststellungen zum äußeren Ablauf des Tatgeschehens. Diese können bestehen bleiben; ihre Ergänzung um ihnen nicht widersprechende Feststellungen bleibt möglich.
244. Sollte das neue Tatgericht wiederum zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer bei ihm bestehenden mittelschweren Depression (gegebenenfalls in Kombination mit einer seelischen Störung) gelangen, weist der Senat in Bezug auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die für Konstellationen einer selbstverantwortlichen Trunkenheit aufgestellten Grundsätze der Ermessensausübung bei Versagung einer Strafrahmenmilderung nach § 21 StGB (, BGHSt 62, 247, 263 ff.) auf – zudem möglicherweise krankheitsbedingte – Versäumnisse bei Einnahme einer vom behandelnden Arzt verschriebenen antidepressiven Medikation nicht ohne Weiteres übertragbar sind.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150125U5STR616.24.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-85383