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BGH Beschluss v. - 2 StR 443/24

Instanzenzug: Az: 111 KLs 8/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
– 4 StR 310/19, Rn. 4)
Menges                         Grube                         Schmidt
                   Lutz                     Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:211124B2STR443.24.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-85367