Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG); Frist zur Abgabe der Anträge auf Festsetzung der Forschungszulage für die Wirtschaftsjahre 2020 und 2021; Vertrauensschutzregelung
Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2024/16
Bezug: BStBl 2023 I S. 364
Hinsichtlich der Frist zur Abgabe der Forschungszulagenanträge für die Wirtschaftsjahre 2020 und 2021 gilt Folgendes:
Ein innerhalb der regulären Festsetzungsfrist für die Forschungszulage (vgl. BStBl I S. 364, Randnummer 221) gestellter Antrag auf Bescheinigung nach § 6 FZulG bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) löst keine Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 10 AO aus, wenn der entsprechende Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage nicht auch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist gestellt wurde.
Anträge auf Festsetzung der Forschungszulage zu in den Kalenderjahren 2020 und 2021 entstandenen Ansprüchen werden als innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt behandelt, wenn vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist (s. Tz. 1; für Wirtschaftsjahre 2019/2020 und 2020 = 31. Dezember 2024 und für Wirtschaftsjahre 2020/2021 und 2021 = ) betreffend dasselbe Vorhaben ein wirksamer Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG bei der BSFZ eingegangen ist und der Antrag auf Forschungszulage innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde über den Erlass der Bescheinigung nach § 6 FZulG gestellt worden ist (Vertrauensschutzregelung). Dabei kann das Datum des Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG bei der BSFZ der später erlassenen Bescheinigung entnommen werden.
Zur Information der Steuerpflichtigen wurde ein der o. g. Regelung zu Tz. 2 entsprechender Hinweis auf der Internetseite des BMF zur Forschungszulage veröffentlicht (Klicken Sie hier, um zu dem Hinweis auf der Internetseite des BMF zu gelangen).
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 3012 - S
2020 - 001
Fundstelle(n):
FAAAJ-85333