Gesetzgebung | Mutterschutz bei Fehlgeburten (Bundesrat)
Eine Änderung des
Mutterschutzgesetzes hat am
den
Bundesrat passiert. Mutterschutzfristen gelten nun auch bei
Fehlgeburten.
Hintergrund: Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.
Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor.
Der Mutterschutz ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt:
Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie bis zu zwei Wochen,
ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu sechs Wochen und
ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen.
Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am in Kraft.
Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
AAAAJ-85326