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BFH 22.10.2024 VIII R 7/23, StuB 4/2025 S. 155

Einkommensteuer | Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens

(1) Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) und keine Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. (2) Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG erzielt auch, wer einem anderen ein (nicht in Anspruch genommenes) Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält (Bezug: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG).

Praxishinweise

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verlangt ein Entgelt, das „für die Überlassung des Kapitalvermögens“ zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist. Kapital kann auf unterschiedliche Art und Weise überlassen werden (vgl. , NWB UAAAD-48076, BFH/NV 2010 S. 1793, Rz. 22; vom - VIII R 8/21, NWB DAAAJ-48820, BStBl 2023 II S. 1043, Rz. 17). In der drittnützigen V...

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