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Zur Reichweite der Überprüfungsbefugnis einer Behörde im Einspruchsverfahren
(1) Wird ein Steuerbescheid über Alkopopsteuer mit dem Einspruch angefochten, ist die Überprüfungsbefugnis der Behörde gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO auf den im Steuerbescheid angegebenen Lebenssachverhalt beschränkt, so dass die Festsetzung der Alkopopsteuer nicht nachträglich auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt werden darf. (2) Weist die Behörde in einem Bescheid ausdrücklich darauf hin, dass hiergegen ein Einspruch nicht zulässig sei, und wird der Adressat des Bescheids dadurch von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten, kann ihm dies nicht entgegengehalten werden, weil es sich hierbei um einen Fall höherer Gewalt handelt, der dem Adressaten des Bescheids die Einlegung eines Einspruchs unmöglich machte (Bezug: § 367 Abs. 2 Satz 1 AO; § 1 Abs. 2 AlkopopStG).
Nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO ist die Finanzbehörde, die über...BStBl 2021 II S. 318