Gründe
1I. Im Streit ist die Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Vorverfahren über die Zuerkennung des Merkzeichens H.
2Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte einen über 505,21 Euro hinausgehenden Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Kosten der Rechtsverfolgung im erfolgreichen isolierten Vorverfahren verneint. Die anwaltliche Tätigkeit sei weder schwierig noch umfangreich gewesen, weshalb die Gebührenhöhe die Schwellengebühr nicht überschreiten dürfe. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden (Urteil vom ).
3Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenz geltend gemacht.
4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder die grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
51. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB - juris RdNr 8 mwN). Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; zB - juris RdNr 9 mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB - juris RdNr 6 mwN).
6An einer solchen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze fehlt es. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, inwieweit das LSG bei seiner Festlegung der Gebührenhöhe von abstrakten Rechtssätzen des BSG abgewichen sein soll. Vielmehr führt er selbst aus, das LSG habe den Rechtsmaßstab für die Bestimmung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit jeweils den vom angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen des BSG entnommen (vgl - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 22 ff; - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 - juris RdNr 20). Zwar will der Kläger eine Abweichung von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung belegen, indem er die für die Gebührenbemessung relevanten Tatsachenfeststellungen der zitierten revisionsgerichtlichen Entscheidung einerseits und derjenigen des angefochtenen Urteils andererseits gegenüberstellt und Abweichungen aufzeigt. Das betrifft etwa die Bestimmung des zeitlichen Umfangs und die Schwierigkeit des anwaltlichen Tätigwerdens im Widerspruchsverfahren sowie die Anforderungen an ein qualifiziertes anwaltliches Tätigwerden als Voraussetzung für eine Erledigungsgebühr. Damit thematisiert der Kläger aber ersichtlich nicht die Bestandteile des vom BSG jeweils definierten abstrakt-generellen Entscheidungsmaßstabs, den das Berufungsgericht nicht infrage gestellt hat, sondern die Subsumtion darunter im Einzelfall. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht indes keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat (vgl stRspr; zB - juris RdNr 7 mwN).
7Der Kläger meint darüber hinaus, das LSG sei von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen, indem es eine Überschreitung der Schwellengebühr nach Nr 2302 VV-RVG ausgeschlossen habe, da die anwaltliche Tätigkeit weder schwierig noch umfangreich gewesen sei. Indes fehlt es an der Darlegung, warum diese Rechtsauffassung den Vorgaben des BSG widersprechen sollte. Danach ist eine an sich zutreffende Gebühr in Höhe des Betrags der Schwellengebühr zu kappen, wenn weder Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind ( - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2 - juris RdNr 26 mwN; - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 - juris RdNr 22 mwN).
8Falls der Kläger hinsichtlich der Handhabung bestimmter Bemessungskriterien oder der Verneinung der Voraussetzungen für die Entstehung einer Erledigungsgebühr durch das LSG aus dessen Entscheidung einen sogenannten verdeckten Rechtssatz ableiten wollte, hätte er darlegen müssen, an welcher Stelle und mithilfe welcher anerkannten Methodik er diesen Rechtssatz dem Urteil entnommen hat. Dabei genügt es grundsätzlich nicht, aus der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall auf einen Rechtssatz zu schließen (vgl - juris RdNr 10 mwN). Diese Darlegungen enthält die Beschwerde ebenfalls nicht.
9Soweit sich der Kläger schließlich auf eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung stützt, eine auf die Erledigung gerichtete Tätigkeit sei ua gegeben, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, bisher noch nicht bekannte Beweismittel im Widerspruchsverfahren beibringe, zeigt er nicht auf, dass diese für das angefochtene Urteil des LSG tragend gewesen sein könnte. Dafür genügt der Vortrag nicht, der Rechtsanwalt habe "auf den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit und Gebotenheit eingewirkt, um den Widerspruch zu substantiieren, entsprechenden Pflegegeldbescheid und das Gutachten einzuholen, der für das Widerspruchsverfahren zu verwenden ist".
102. Ebenso wenig dargelegt hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB - juris RdNr 6 mwN).
11Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen (stRspr; zB - juris RdNr 8 mwN).
12Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.
13Die Beschwerde hält es für grundsätzlich bedeutsam,ob das Lesen und Auswerten im Wege der erfolgten Akteneinsicht der versorgungsärztlichen Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes des Beschwerdegegners konkret vom (Verweis auf Seite 166 SB-Akte) durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eine (erforderliche) eingehende vergleichbare Auseinandersetzung mit medizinischen oder anderen Fachgutachten bzw. eine sonstige umfangreiche Beweiswürdigung darstellt,sowieob Einschränkungen des Mandanten in der Kommunikation aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen dadurch kompensiert werden, wenn die Ehefrau des Mandanten insoweit unterstützend tätig ist, wobei es im Übrigen mitunter zu einem typischen Fall des Sozialrechts gehöre, dass Mandanten an körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitseinschränkungen leiden.
14Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl hierzu - juris RdNr 7) aufgeworfen hat.
15Maßgeblich gegen eine grundsätzliche Bedeutung spricht jedenfalls, dass die Fragen ersichtlich allein auf die Rechtsanwendung im Einzelfall des Klägers zugeschnitten sind (vgl - juris RdNr 12 mwN). Diese kann aber von vornherein nicht zulässig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl stRspr; zB - juris RdNr 8; - juris RdNr 14).
16Soweit es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers um die Beurteilung der Schwierigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit geht, fehlt es zudem an der Darlegung, warum sich die Kriterien dafür nicht aus der vorhandenen und von der Beschwerde an anderer Stelle zitierten Rechtsprechung des BSG entnehmen lassen, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat. Ob das LSG diese Vorgaben im Einzelfall des Klägers zutreffend angewendet hat, betrifft die mit der Nichtzulassungsbeschwerde - wie ausgeführt - nicht angreifbare Rechtsanwendung im Einzelfall.
17Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
183. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
194. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:210125BB9SB3124B0
Fundstelle(n):
GAAAJ-85282