1. Setzen sich Miterben eines zum Privatvermögen des Erblassers gehörenden Grundstücks dahin gehend auseinander, daß ein Miterbe gegen Zahlung von Abfindungen an die übrigen Miterben das Grundstück übernimmt, so liegt ein entgeltlicher Erwerb insoweit vor, als der übernehmende Miterbe hierfür Vermögenswerte über seinen Anteil an dem Nachlaß hinaus einsetzt (Änderung der Rechtsprechung).
2. Schuldzinsen für einen Kredit, der zur Abfindung von Miterben aufgenommen wird, sind auch dann in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der übernehmende Miterbe die Abfindungen ganz oder teilweise aus seinem Anteil an dem Nachlaß hätte aufbringen können (Anschluß an , BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 722 BFHE S. 366 Nr. 144, YAAAA-97583
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