Instanzenzug: Az: 5 StR 276/24 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 276/24 Urteilvorgehend Az: 5 StR 276/24 Beschlussvorgehend Az: 2 KLs 500 Js 71649/22 (2)
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen schuldig gesprochen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 130 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte, weiter des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 131 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in einem Fall in Tateinheit mit einem sexuellen Übergriff und dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte, ferner des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, die tateinheitlich in jeweils zwei Fällen zusammentreffen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte, sowie schließlich des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Es hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Nach den Feststellungen des Landgerichts nutzte der Angeklagte über viele Jahre hinweg in zahlreichen Fällen die regelmäßig an den Wochenenden stattfindenden Besuche mehrerer Kinder aus der entfernteren Verwandtschaft (den Nebenklägerinnen und Nebenklägern) sowie in einem Fall aus seiner Nachbarschaft dazu aus, um die Kinder sexuell zu missbrauchen. Bei insgesamt 31 derartiger Taten im Zeitraum von 2011 bis 2019 (Fälle 243 bis 273) filmte oder fotografierte der Angeklagte das Geschehen oder bestimmte eines der beteiligten Kinder dazu, dies zu tun. Neben Anal- und wechselseitigem Oralverkehr kam es bei einzelnen dieser Taten auf Veranlassung des Angeklagten auch dazu, dass zwei Kinder untereinander Anal- und Oralverkehr oder beischlafähnliche Handlungen vollzogen. Im Zeitraum Juni bis November 2022 lud der Angeklagte ferner insgesamt 72 kinderpornographische Bilddateien ins Internet hoch (Fälle 275 bis 277). Am verwahrte der Angeklagte zudem in seinem Haus mehrere Datenträger, auf denen unter anderem 54 kinderpornographische Bilder gespeichert waren (Fall 278).
32. In den Fällen 264 bis 273 der Urteilsgründe, in denen die Taten nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verjährt sind, war der Schuldspruch an die gesetzliche Überschrift (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) der zur Tatzeit geltenden und vom Landgericht zutreffend als milderes Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB angewandten Fassung des § 184b StGB vom anzupassen. Der Begriff der „Schriften“ wurde dort durch den Gesetzgeber erst mit der Änderung zum durch den Begriff der „Inhalte“ ersetzt (vgl. Art. 1 Nr. 25 a des 60. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom , BGBl. I S. 2600).
43. In den Fällen 275 bis 278 der Urteilsgründe können die Einzelstrafen keinen Bestand haben, weil sie das Landgericht dem Strafrahmen der zur Tatzeit und auch noch im Zeitpunkt des Urteils geltenden Fassung des § 184b Abs. 1 StGB entnommen hat. Der Strafrahmen dieser Vorschrift wurde jedoch zum geändert und weist nunmehr eine niedrigere Mindeststrafe auf (BGBl. I 2024 Nr. 213). Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO, vgl. auch ). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei Anwendung des neuen Strafrahmens zu einer milderen Strafe gekommen wäre (vgl. auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom – 2 BvR 618/24 Rn. 23).
54. Die Feststellungen können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
65. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen, da sein Rechtsmittel in Bezug auf die Nebenklagedelikte erfolglos blieb (vgl. LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 473 Rn. 75 mwN). Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs.1 StPO.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:061124B5STR276.24.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-85254