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Auswirkungen von EU-Änderungsrichtlinien auf den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie-Verordnung
So wirkt die „Änderung der Änderung“
Der vorliegende Beitrag diskutiert die durch das Nebeneinander verschiedener europäischer Rechtsakte entstandene Komplexität am Beispiel des Anwenderkreises der EU-Taxonomie-Verordnung. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob die Nichtumsetzung der CSRD in nationales Recht für deutsche Unternehmen Auswirkungen auf die Berichtspflicht hinsichtlich der Klassifizierung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten gemäß der Taxonomie-Verordnung hat. Die im Rahmen des europäischen Sekundärrechts notwendige Differenzierung in Verordnungen und Richtlinien schafft hier Klarheit, sodass im Ergebnis festgehalten werden kann, dass die Verzögerung der CSRD-Umsetzung zwar die Unsicherheit hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und ihrer Prüfung erhöht, für die Anwendung der Taxonomie-Verordnung jedoch rechtstechnisch ohne Belang ist. Im Ergebnis erweitert sich dadurch der Anwendungskreis der hierzu verpflichteten Unternehmen, wie ursprünglich vom europäischen Gesetzgeber vorgesehen.
Der Anwendungsbereich der EU-Taxonomie-Verordnung verweist auf die Bilanzrichtlinie, welche zuletzt durch die CSRD geändert wurde.
Der Anwendungsbereich der EU-Taxonomie-Verordnung hat sich erweitert und stellt nunmehr bloß auf die Größenklassenkriterien ab.
Ob die CSRD in deutsches Recht umgesetzt ist, spielt für den Anwenderkreis der EU-Taxonomie-Verordnung keine Rolle.