Wird in einer Einkommensteuersache die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses begehrt, so sind bei der Ermittlung des Streitwerts für die Revision im Streitjahr zusammen mit dem Arbeitslohn (nach § 28 BerlinFG) an den Arbeitnehmerehegatten ausgezahlte Arbeitnehmerzulagen jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Zulagenbetrag insgesamt höher war als eine (nach § 21 BerlinFG) für die Einkünfte des Arbeitnehmerehegatten aus nichtselbständiger Arbeit zu gewährende Steuerermäßigung.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 707 BFHE S. 341 Nr. 144, XAAAA-97579
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