Gründe
1I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
2Die 1969 geborene Klägerin leidet nach eigener Einschätzung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer dissoziativen Identitätsstörung und rezidivierenden Depressionen. Nach ihrer Auffassung sind diese Erkrankungen Folge eines fortgesetzten sexuellen Missbrauchs in ihrer frühen Kindheit bis ins Jugendalter durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Vater und zwei seiner Freunde. Nach ihren Angaben ist die Klägerin sich des Missbrauchs erst im Jahr 2011 infolge des Auftretens von so genannten Flashbacks nach einem tätlichen Übergriff ihres damaligen Ehemanns wieder bewusst geworden.
3Ihren auf Beschädigtenversorgung gerichteten Antrag lehnte das zunächst zuständige Versorgungsamt ab (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Auf ihre Klage hat das den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab März 2016 Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 80 und ab 2018 nach einem GdS von 50 zu gewähren. Das SG hat es nach persönlicher Anhörung der Klägerin als glaubhaft gemacht angesehen, dass sie in ihrer Kindheit sexuell missbraucht worden sei. Die diesbezüglichen Schilderungen der Klägerin gegenüber ihren Behandlern seien seit 2013 im Wesentlichen konstant und hinreichend detailliert. Die zunehmende Konkretisierung im Verlauf der therapeutischen Aufarbeitung schließe eine Glaubhaftigkeit nicht aus. Seine Entscheidung hat das Gericht dabei auch auf ein von ihm eingeholtes Gutachten der Sachverständigen R (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) gestützt, der die Klägerin exemplarisch zwei Episoden sexueller Gewalt aus ihrer Kindheit geschildert hatte. Die Sachverständige hatte in Beantwortung der Beweisfragen des Gerichts ausgeführt, die Gesundheitsstörungen der Klägerin seien mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" durch die erlittene körperliche und sexuelle Gewalt zwischen 1967 und 1977 entstanden.
4Das ohne mündliche Verhandlung das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auswertung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen, der ärztlichen Meinungsäußerungen, des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens, der sachverständigen Zeugenaussage und des Vorbringens der Klägerin bestehe lediglich eine entfernte, aber keine gute Möglichkeit eines sexuellen Missbrauchs in Kindheit und Jugend. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen ().
5Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten des S mit ambulanter Untersuchung und testpsychologischer Zusatzuntersuchung durch die Diplom-Psychologin L eingeholt und auf die Berufung des Beklagten das SG-Urteil erneut aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ausgehend vom mangels Zeugen einschlägigen Maßstab der Glaubhaftmachung bestehe unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr als eine entfernte Möglichkeit, dass sich die behaupteten Ereignisse so zugetragen hätten, wie von der Klägerin behauptet. Daneben habe der Sachverständige überzeugend herausgearbeitet, dass bei der Klägerin keine Gesundheitsstörungen bestünden, die dem beschriebenen Missbrauchserleben zugeschrieben werden könnten (Urteil vom ).
6Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit Verfahrensmängeln begründet.
7II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der danach vorgeschriebenen Weise bezeichnet.
81. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Daran fehlt es hier bereits.
9a) Die Klägerin ist der Ansicht, das LSG habe dem Sachverständigen unter Missachtung der Regelungen in § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO die konkreten Anknüpfungstatsachen, die seiner Begutachtung zugrunde zu legen sind, nicht mitgeteilt und erläutert dies anhand ausgewählter Beweisfragen. Indes hat es die Beschwerdebegründung bereits versäumt, den Inhalt des umfangreichen Gutachtens im Zusammenhang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in einer Art und Weise mitzuteilen, die es dem Senat erlauben würde, diese und die behaupteten weiteren Mängel des Gutachtens allein auf der Grundlage des Beschwerdevortrags zu beurteilen. Es ist aber nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die relevanten Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil des LSG oder aus den Akten herauszusuchen (stRspr; zB - juris RdNr 5; - juris RdNr 4 f mwN).
10Nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO bestimmt zwar das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde zu legen hat. Damit sind aber nur solche Anknüpfungstatsachen gemeint, deren Feststellung nicht die besondere Sachkunde des Gutachters voraussetzt. Insoweit kann der Senat in Ermangelung der erforderlichen Darlegungen auch nicht beurteilen, ob der Gutachter sich unbeschadet der möglicherweise missverständlichen Formulierung der Beweisfragen auf die zulässige Ermittlung von Befundtatsachen beschränkt hat, zu deren Feststellung es zwingend seiner besonderen Sachkunde als Gutachter bedurfte (vgl - juris RdNr 8; Zimmermann in MüKo, 6. Aufl 2020, § 404a ZPO RdNr 7 f mwN). Die Beschwerde legt im Einzelnen auch nicht nachvollziehbar dar, welche ergebnisrelevanten Schlüsse der Sachverständige aus welchen ihrer Ansicht nach dem Gericht vorbehaltenen Feststellungen gezogen haben soll.
11Schließlich lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Dies hätte näherer Darlegung bedurft, da die Klägerin ausführt, dass das LSG selbstständig tragend einen tätlichen Angriff verneint hat.
12b) Soweit die Klägerin darüber hinaus kritisiert, ihre Aussagetüchtigkeit hätte nur durch einen Psychologen beurteilt werden dürfen, fehlt es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen. Der mögliche Erlebnisbezug einer Aussage kann unter Berücksichtigung ihrer Qualität und Validität erst dann aussagepsychologisch untersucht werden, wenn zuvor die Aussagetüchtigkeit bejaht wird. Dafür ist ein Psychiater beizuziehen, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann (vgl - juris RdNr 47 mit Hinweis auf Schumacher StV 2003, 641 ff). Denn die Beurteilung krankhafter Zustände setzt medizinische Kenntnisse voraus, die ein Psychologe regelmäßig nicht besitzt (vgl - juris RdNr 5 mwN; - juris RdNr 9). In diesem Zusammenhang geht die Klägerin bei ihrer Kritik an der Auswahl des Sachverständigen nicht hinreichend darauf ein, dass das LSG dem Sachverständigen folgend bei ihr eine mittelschwer ausgeprägte kognitive Störung aufgrund einer hirnorganischen Veränderung festgestellt hat.
13Sofern die Klägerin weiter kritisiert, eine Antwort auf die Beweisfragen 6. und 7. hätte allein durch Personen mit juristischer oder aussagepsychologischer Ausbildung erfolgen dürfen, fehlt es bereits an der ausreichenden Darlegung, ob und wie der Sachverständige sich zu diesen Beweisfragen geäußert und insbesondere ein aussagepsychologisches Gutachten erstattet hat. Allein der Verweis auf seine Ausführungen "auf Seite 24-27" des Gutachtens genügt insoweit nicht.
14Soweit die Klägerin ausführt, für die Antwort auf die Frage des LSG nach der Möglichkeit einer Erinnerung an Ereignisse vor dem 4. Lebensjahr habe dem Sachverständigen ebenfalls die Fachkenntnis gefehlt, fehlt es auch insoweit bereits an der ausreichenden Wiedergabe der sachverständigen Feststellungen und ihrer möglichen wissenschaftlichen Grundlagen.
15c) Indem die Klägerin sich schließlich gegen die vom LSG übernommene Feststellung des Sachverständigen wendet, es erscheine äußerst unwahrscheinlich, dass die von der Klägerin behaupteten Missbrauchserlebnisse einschließlich gewalttätiger Handlungen unmittelbar nach den Erlebnissen und lange Zeit danach ohne psychische Reaktionen geblieben seien und keine Funktionsstörungen hervorgerufen hätten, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Diese ist jedoch im Beschwerdeverfahren gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das BSG vollständig entzogen. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB - juris RdNr 10 mwN).
16Letztlich erstrebt die Klägerin eine weitere Sachaufklärung durch das LSG (vgl § 103 SGG), weil sie das vom Berufungsgericht eingeholte Gutachten des S insgesamt für fehlerhaft und daher für unverwertbar hält. Eine darauf gestützte Sachaufklärungsrüge setzt aber voraus, dass gegenüber dem LSG in der mündlichen Verhandlung ein weiterhin bestehender Aufklärungsbedarf mithilfe eines prozessordnungsgemäßen und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags verdeutlicht worden ist (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG). Ein solcher Beweisantrag kann damit begründet werden, dass ein bereits vom Gericht eingeholtes Gutachten - auch wegen fehlender Fachkunde des Sachverständigen - unverwertbar oder ungenügend sei (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO; s dazu - juris RdNr 11; - juris RdNr 9). Ein Antrag nach § 109 SGG auf Anhörung eines bestimmten Arztes ist allerdings kein Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG ( - SozR 1500 § 160 Nr 67- juris RdNr 4 mwN; Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 160 RdNr 41 mwN); die Rüge der Verletzung von § 109 SGG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich ausgeschlossen.
17Die Klägerin hat indes nicht vorgetragen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch ihre Prozessbevollmächtigte einen solchen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag angebracht oder aufrechterhalten hat, der dem Berufungsgericht bedeutsame Mängel des Gutachtens oder begründete Zweifel an der Sachkunde des Gutachters aufgezeigt hätte (vgl - juris RdNr 11). Sie hat auch nicht behauptet, das Sitzungsprotokoll des LSG oder das Berufungsurteil gebe einen solchen Antrag wieder.
182. Die Klägerin rügt zudem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gemäß Art 103 GG, § 128 Abs 2 SGG in Form einer Überraschungsentscheidung, weil das LSG sie in der mündlichen Verhandlung wiederum nicht gezielt zu den behaupteten Missbrauchshandlungen angehört und ihr dadurch die Gelegenheit genommen habe, den Senat von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu überzeugen. Damit hat sie die Voraussetzungen einer Gehörsverletzung indes nicht hinreichend bezeichnet.
19Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (Art 20 Abs 3 GG; Art 19 Abs 4 GG), eine Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention, Art 47 Satz 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und zugleich Ausdruck der durch Art 1 Abs 1 GG garantierten Menschenwürde. Art 103 Abs 1 GG gebietet es, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein sachangemessenes, dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) gerecht werdendes Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen. Den Beteiligten muss ermöglicht werden, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Sie müssen vollständig über den Verfahrensgegenstand informiert sein, sich zu diesem äußern können und haben ferner einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihre Äußerungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt ( - juris RdNr 11; BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 2 BvR 3068/14 - juris RdNr 47 ff, jeweils mwN).
20Zur Gehörsgewährung muss das Gericht den Beteiligten die von ihm eingeholten Tatsachen und Beweisergebnisse bekannt geben (vgl § 128 Abs 2 SGG). Welche Schlussfolgerungen es aus diesen zieht oder zu ziehen beabsichtigt, braucht ein Kollegialgericht ihnen aber grundsätzlich nicht vorab mitzuteilen, denn es kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen (stRspr; zB - juris RdNr 10; - juris RdNr 8; - juris RdNr 6; , 1 BvR 766/89 - BVerfGE 89, 381 - juris RdNr 34). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ohne einen richterlichen Hinweis eine Überraschungsentscheidung getroffen würde. Davon ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; zB - juris RdNr 11; - juris RdNr 10; BVerfG <Kammer> - BVerfGK 19, 377 - juris RdNr 18).
21Danach hat die Klägerin die Voraussetzungen einer Gehörsverletzung und speziell einer Überraschungsentscheidung nicht dargelegt. Anders als in dem vor der Aufhebung des ersten Berufungsurteils liegenden Abschnitt des Berufungsverfahrens ist das Berufungsgericht nunmehr nicht ohne weitere Beweiserhebung insbesondere zur Aussagetüchtigkeit der Klägerin und ohne deren Gelegenheit zur Äußerung von den Beweisergebnissen der Vorinstanz abgewichen (vgl - juris RdNr 17 mwN). Wie die Beschwerde vielmehr selbst angibt, hat das LSG seine Überzeugung von der fehlenden Glaubhaftigkeit maßgeblich auch auf das im wiedereröffneten Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen S gestützt. Der Sachverständige hat die Klägerin zu dem behaupteten sexuellen Missbrauch in ihrer Kindheit und Jugend befragt und in diesem Zusammenhang insbesondere ihre Aussagetüchtigkeit, aber auch die Plausibilität ihrer Aussagen im Kontext ihrer Entstehungsgeschichte sowie die bisherige Befund- und Gutachtenlage mithilfe seines medizinischen Sachverstands bewertet. Dazu hat das Berufungsgericht der Klägerin zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerde legt nicht dar, aufgrund welcher Sachkunde das Berufungsgericht sich durch eine erneute Anhörung der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung eine von der medizinischen Beurteilung des Gutachters abweichende Einschätzung, insbesondere von der Aussagetüchtigkeit der Klägerin hätte verschaffen können. Die Klägerin trägt auch nicht vor, an welchem Sachvortrag zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben sie durch die mangelnde Befragung gehindert worden sei.
22Ebenso wenig geht aus der Beschwerdebegründung hervor, warum die Klägerin auf der Grundlage dieser vorangegangenen Beweiserhebung nicht mit einem für sie nachteiligen Berufungsurteil zu rechnen brauchte und warum sie sich nicht gegebenenfalls weiteres rechtliches Gehör verschaffen konnte, insbesondere durch einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag.
23Ebenso wenig dargelegt ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens. Soweit die Klägerin rügt, sie habe vor Abfassung des Gutachtens nicht zu den Beweisfragen Stellung nehmen können, erschließt sich nicht, warum sie sich mit ihrer Kritik nicht auch im Nachhinein noch Gehör verschaffen konnte, insbesondere durch Ausübung ihres Fragerechts an den Sachverständigen (vgl zB - juris RdNr 18; - juris RdNr 7; - juris RdNr 9; - juris RdNr 9).
24Unabhängig davon hat die Beschwerde schließlich auch nicht dargelegt, warum das Berufungsurteil auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen könnte. Das LSG hat mit dem Sachverständigen nicht nur die behaupteten Missbrauchshandlungen selbst als nicht glaubhaft gemacht, sondern auch die behaupteten gesundheitlichen Folgen wie eine PTBS oder eine sonstige Traumafolgestörung als nicht erwiesen angesehen. Die Beschwerde hat nicht substantiiert dargelegt, warum es gleichwohl entscheidungserheblich noch auf den vermeintlichen Gehörsverstoß im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer Aussagetüchtigkeit sowie der medizinischen Plausibilität der geschilderten Missbrauchshandlungen ankommen sollte. Allein ihre Kritik an den medizinischen Ergebnissen des Gutachtens, vor allem seiner Verneinung einer PTBS, genügt dazu nicht. Denn damit wendet sie sich ebenfalls gegen die Beweiswürdigung des LSG. Diese ist jedoch, wie bereits ausgeführt, gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen.
253. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
264. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
275. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:170125BB9V824B0
Fundstelle(n):
MAAAJ-84979