Gesetze: AO (1977) § 234 Abs. 2AO (1977) § 237 Abs. 4AO (1977) § 348 Abs. 1 Nr. 2, 10AO (1977) § 349FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1FGO § 143 Abs. 1KStG (1977) § 10 Nr. 2KStG (1977) § 26 Abs. 1, 6 S. 1
Leitsatz
1. Die Rechtsfrage, ob Zinsen i. S. des § 234 AO (1977), soweit sie auf die Stundung von Körperschaftsteuern entfallen, abziehbare Betriebsausgaben sind, ist i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Die Zulassung der Revision kann auf einen von mehreren in der Form der objektiven Klagehäufung angefochtenen Steuerbescheiden beschränkt werden.
3. Wird der Nichtzulassungsbeschwerde nur teilweise entsprochen, so ist der Beschluß mit einer Kostenentscheidung zu versehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 605 BFHE S. 133 Nr. 144, HAAAA-97554
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