Instanzenzug: Az: 323 KLs 1/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
21. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verwahrte der Angeklagte am in seiner Wohnung und dem zugehörigen Keller einen Betäubungsmittelvorrat aus 3.717,07 Gramm Ecstasy-Tabletten und MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von 1.777 Gramm MDMA, 312,60 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 291 Gramm Kokainhydrochlorid, 446,15 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 49,7 Gramm Amphetaminbase sowie 1.962,27 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 211 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Auf einem Kleiderschrank im Schlafzimmer der Wohnung lagen griffbereit in einer Plastiktüte eine ungeladene halbautomatische Pistole und 25 Patronen der zu der Waffe passenden Munition, mit der die Waffe binnen weniger Sekunden hätte schussbereit gemacht werden können. Die Waffe sollte dem Angeklagten zur Verteidigung seines Betäubungsmittelvorrats dienen.
32. Der Schuldspruch bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist und die neue Rechtslage bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall für den Angeklagten günstiger ist als die Rechtslage nach dem Tatzeitrecht. Zwar tritt nach jetziger Rechtslage im Schuldspruch eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis zur Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tateinheitlich hinzu. Jedoch lässt die Herausnahme des tatgegenständlichen Cannabis aus der Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz und seine gesonderte Erfassung durch eine tateinheitliche Verurteilung auch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis wegen des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz grundsätzlich Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. , Rn. 11). Dabei kann der Senat (für § 2 Abs. 3 StGB gemäß § 52 Abs. 2 StGB bedeutsam, vgl. , Rn. 5) sicher davon ausgehen, dass das Landgericht, das den nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt hat, wegen der geleisteten Aufklärungshilfe des Angeklagten, die auch Straftaten nach § 34 KCanG zum Gegenstand hatte, den Regelstrafrahmen des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG nach § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hätte.
4Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der teilgeständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
53. Die wegen der gesetzlichen Neuregelung erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht auf dieser Grundlage eine geringere Strafe verhängt hätte. Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Menges Zeng Meyberg
Schmidt Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051224B2STR399.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-84954