1. Gibt der Versicherte im Zusammenhang mit einem Antrag auf eine anzurechnende (Alters-) Rente den Bezug der bisherigen, vom selben Versicherungsträger geleisteten (Witwer-) Rente an, obliegt Letzterem der Hinweis darauf, dass eine gesonderte Mitteilung über die anzurechnende Rente erforderlich ist, und zwar zur Versicherungsnummer der Rente, auf die die Anrechnung zu erfolgen hat.
2. Unterlässt der Versicherungsträger einen solchen Hinweis, kann die darin liegende Verletzung seiner Beratungspflichten einen atypischen Fall begründen, der vor einer (teilweisen) rückwirkenden Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers erforderlich macht.
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.11.2024 - L 12 R 98/22