Der Arbeitgeber kommt mit der Verwendung des von der Rentenversicherung bereitgestellten bundeseinheitlichen zweisprachigen Fragebogens für Saisonkräfte aus dem (osteuropäischen) Ausland, in dem die Saisonarbeitnehmer als Status "Hausfrau" oder "Hausmann" angeben und in dem sie die Frage Nr. 7 nach dem Bestreiten des Lebensunterhalts in ihrem jeweiligen Heimatland nicht beantworten mussten, seiner Aufzeichnungspflicht ausreichend nach und verstößt nicht gegen seine Mitwirkungspflicht, zumindest soweit die Angaben der Saisonarbeitnehmer insgesamt plausibel sind und der Arbeitgeber keinen durch Tatsachen begründeten Verdacht hatte, dass die Auskünfte wahrscheinlich falsch sind.
Fundstelle(n): MAAAJ-84914
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.06.2024 - L 2 BA 3128/22
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