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BVerwG Beschluss v. - 1 WB 7/23

Erfolgloser Antrag eines Soldaten gegen die Ablehnung seiner Zulassung zur Feldwebel-Laufbahn

Leitsatz

Enthält ein Bescheid sowohl eine Entscheidung in einer statusrechtlichen Angelegenheit als auch zu einer truppendienstlichen Erstmaßnahme, muss sich die Rechtsbehelfsbelehrung klar und unmissverständlich über alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe und die dabei jeweils zu beachtenden formellen Anforderungen an deren Einlegung nach Maßgabe des § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG äußern.

Tatbestand

1Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes und die Verlängerung seiner Dienstzeit.

2Der ... geborene Antragsteller trat im Jahre ... als Mannschaftssoldat in die Bundeswehr ein und wurde kurz danach zum Soldaten auf Zeit ernannt. Mit Wirkung vom 1. November ... wurde er für die Laufbahn der Unteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes zugelassen. Zuletzt wurde der Antragsteller im Jahre ... zum Stabsunteroffizier befördert. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März ... Er wird derzeit in der ...bataillon ... in ... verwendet.

3Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller seinen Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes und einen entsprechenden Dienstpostenwechsel. Der Antrag wurde von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage befürwortet. Am beantragte der Antragsteller, seine Dienstzeit auf 21 Jahre zu verlängern.

4Nach der im Hinblick auf den Laufbahnwechsel und die Dienstzeitverlängerung veranlassten truppenärztlichen Begutachtung des Antragstellers wurde unter dem festgestellt, dass er zwar nicht verwendungsfähig sei, aber eine Ausnahmegenehmigung aus truppen- und fachärztlicher Sicht befürwortet werde.

5Der Antragsteller beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahmegenehmigung. Dabei gab er an, trotz seiner Erkrankung an Diabetes Typ 1 uneingeschränkt dienstfähig zu sein; während des täglichen Dienstes träten keinerlei Beschwerden oder Einschränkungen ein. Sowohl der nächste als auch der nächsthöhere Dienstvorgesetzte befürworteten diesen Antrag.

6Unter dem stellte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr fest, dass für die von dem Antragsteller beantragte Ausnahmegenehmigung ein dringendes öffentliches Interesse bestehe.

7Der Antrag wurde in der Folge von der zuständigen Beratenden Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement geprüft. Sie teilte mit Schreiben vom mit, dass der Antragsteller aufgrund einer vorliegenden Gesundheitsstörung dauerhaft erheblich eingeschränkt verwendungsfähig sei. Aufgrund einer Vielzahl hieraus resultierender Auflagen müsse er vorwiegend im Innendienst eingesetzt werden. Deshalb kämen weder ein Laufbahnwechsel noch eine Dienstzeitverlängerung um weitere zehn Jahre in Betracht. Eine militärärztliche Ausnahmegenehmigung könne nicht erteilt werden.

8Mit Bescheid vom , dem Antragsteller am bekannt gegeben, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement (Abteilung ..., ...) den beantragten Laufbahnwechsel sowie die Dienstzeitverlängerung auf 21 Jahre unter Hinweis auf die Stellungnahme der Beratenden Ärztin ab. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält folgende Formulierung:

"Soweit mit dem Bescheid Ihr Antrag auf Weiterverpflichtung abgelehnt wurde, können Sie hiergegen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe, jedoch frühestens nach Ablauf einer Nacht, Beschwerde beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Militärringstraße 1000, 50737 Köln, einlegen. Sie können die Beschwerde auch bei Ihrer bzw. Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen."

9Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom Beschwerde ein. Das Schreiben ging am um 17.09 Uhr als Fax beim Bundesamt für das Personalmanagement (Abteilung ..., ...) ein. Das Bundesministerium der Verteidigung erreichte dieses Schreiben am . Der Antragsteller trug vor, dass die zur Begründung der Ablehnung des Antrags angeführte "Gesundheitsstörung", welche "dauerhafte und erhebliche" Einschränkungen zur Folge habe, nicht ausreiche. Es werde nicht erläutert, um was für eine Gesundheitsstörung es sich handele. Dementsprechend sei eine Überprüfung der Begründung im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht möglich, weswegen der Bescheid bereits formell fehlerhaft sei. Außerdem sei die Prüfung der Ausnahmegenehmigung durch die Beratende Ärztin lediglich anhand der Aktenlage erfolgt. Die Einschätzung, er sei erheblich eingeschränkt verwendungsfähig, stehe im Widerspruch zu der angeführten Möglichkeit, im Einzelfall die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit zu prüfen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Laufbahnwechsel grundsätzlich abgelehnt werde, obwohl in dieser Laufbahn eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten, wie z. B. im Protokolldienst, Objektschutz usw., denkbar sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens müsse deshalb auch auf die sonstigen Verwendungsmöglichkeiten eingegangen werden, zumal die Stellungnahme der Beratenden Ärztin die Tätigkeit als Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes grundsätzlich zulasse. Das Unterbleiben dieser Prüfung weise auf einen Ermessensfehler. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Anwesenheit des Sanitätsdienstes am jeweiligen Standort eine Beeinträchtigung seiner Person durch das Krankheitsbild ausschließe. Im Übrigen sei bekannt, dass ihn die Krankheit wie andere Menschen mit gutem körperlichem Allgemeinzustand nicht wesentlich beeinträchtige.

10Unter dem äußerte sich die zuständige Beratende Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement erneut zur Verwendungsfähigkeit des Antragstellers. Auf die ausführliche Stellungnahme, mit der die bisherige Einschätzung bestätigt worden ist, wird im Einzelnen verwiesen. Die Beratende Ärztin beim Bundesministerium der Verteidigung schloss sich dieser Stellungnahme unter dem an.

11Mit Schreiben vom wies die auf Antrag des Antragstellers beteiligte Vertrauensperson darauf hin, dass ein Laufbahnwechsel durchaus möglich sei. Die vom Bundesamt für das Personalmanagement für die Ablehnung vorgetragenen Gründe erschienen nicht ausreichend, da auch die direkten Vorgesetzten des Antragstellers und die verantwortliche Truppenärztin keine Bedenken geäußert hätten. Unter dem wurde diese Stellungnahme zwischen dem Kompaniechef des Antragstellers und der Vertrauensperson erörtert.

12Mit Bescheid vom , dem Antragsteller am zugestellt, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Sie sei bereits unzulässig und jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller habe die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt. Der Bescheid sei dem Antragsteller am zugestellt worden. Ausgehend davon genüge der am erfolgte Eingang der Beschwerde beim Bundesamt für das Personalmanagement nicht, weil diese Stelle nicht für die Beschwerdeentscheidung zuständig sei. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung erschließe sich dies auch. Es liege auch kein unabwendbarer Zufall vor. Insbesondere habe das Bundesamt für das Personalmanagement nicht gegen seine Weiterleitungspflicht verstoßen. Der Antragsteller habe nach den Umständen des Einzelfalls nicht erwarten dürfen, dass seine erst um 17.09 Uhr eingegangene Beschwerde noch am selben Tage an das Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet werde.

13Darüber hinaus sei die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf den erstrebten Laufbahnwechsel. Der Antragsteller verfüge schon nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung. Zur Begründung verwies das Bundesministerium der Verteidigung auf die Stellungnahmen der Beratenden Ärztinnen. Soweit der Antragsteller bemängele, dass die Bewertung der Beratenden Ärztin anhand der Aktenlage erfolgt sei, so sei dies nicht zu beanstanden. Die Stellungnahme der Beratenden Ärztin erfolge auf Grundlage der vorgelegten Gesundheitsunterlagen unter Einbeziehung der truppenärztlichen Stellungnahmen und militärärztlichen Befunde (Diagnosen, Behandlungsempfehlungen; etc.). Auch stehe die seitens der Beratenden Ärztin in der Stellungnahme vom festgelegte Auflage, die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit des Antragstellers ggf. im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu prüfen, nicht im Widerspruch zu der Feststellung einer dauerhaft erheblich eingeschränkten Verwendungsfähigkeit. So gebe es etwa Dienstposten im Ausland mit einer vorwiegenden Tätigkeit im Innendienst und unter vergleichbaren klimatischen, hygienischen und medizinischen Bedingungen wie im Inland. Im Übrigen sei die Entscheidung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil keine alternativen Verwendungsmöglichkeiten in der Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes geprüft worden seien. Ausweislich seiner Anträge auf Laufbahnwechsel habe der Antragsteller die Verwendung in der neuen Laufbahn auf einem bestimmten Dienstposten beantragt (Dienstposten mit der Objekt-ID: ...). Da offensichtlich keine andere Verwendung gewünscht gewesen sei, habe keine Veranlassung zu einer Alternativenprüfung bestanden.

14Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller am beim Bundesministerium der Verteidigung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung mit seiner Stellungnahme vom dem Senat vorgelegt.

15Der Antragsteller macht geltend, der Antrag sei nicht unzulässig. Die ihm nicht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung zu seinem Antrag auf Laufbahnwechsel müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, auch wenn es insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer solchen Belehrung nicht bedürfe. Er habe sich darauf verlassen können, dass der dort benannte Beschwerdeadressat auch der richtige sei. Hier seien die Maßstäbe des § 58 Abs. 1 VwGO heranzuziehen.

16Ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen in materiell-rechtlicher Hinsicht nimmt der Antragsteller auf die Stellungnahmen der ihn behandelnden Ärztin ... vom und Bezug; auf deren Inhalt wird verwiesen. Die Einschätzung dort widerspreche den Stellungnahmen der Beratenden Ärztinnen. Zumindest im Inland sei er problemlos verwendungsfähig. Darüber hinaus kritisiert der Antragsteller, dass es für eine reine Dienstzeitverlängerung keiner militärärztlichen Begutachtung bedürfe, und beanstandet zudem die Differenzierung bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung im Zusammenhang mit einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 bzw. Typ 2 nach den maßgeblichen Dienstvorschriften der Bundeswehr. Zur Begründung seines Antrages bezieht sich der Antragsteller schließlich auf den Beschluss des Senats vom - 1 WB 59.11 -, und meint, dessen Maßgaben beanspruchten auch in seinem Fall Geltung.

17Der Antragsteller beantragt,

1. dem Bundesministerium der Verteidigung aufzugeben, ihn unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom und des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom den Laufbahnwechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zu bewilligen,

2. dem Bundesministerium der Verteidigung aufzugeben, den Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom und des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom für weitere 10 Jahre zu verpflichten,

hilfsweise,

dem Bundesministerium der Verteidigung aufzugeben, dem Antragsteller den Laufbahnwechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes mit der Maßgabe zu bewilligen, dass er nur an solchen inländischen Standorten verwendet wird, an welchen die Betreuung durch einen Truppenarzt/eine Truppenärztin sichergestellt ist,

weiter hilfsweise,

dem Bundesministerium der Verteidigung aufzugeben, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.

18Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

19Das Bundesministerium der Verteidigung wiederholt und vertieft seinen vorgerichtlichen Vortrag. Dabei bezieht es sich ergänzend auf die Stellungnahme der Beratenden Ärztin seines Hauses vom , die sich u. a. mit dem Schreiben der behandelnden Ärztin des Antragstellers vom auseinandersetzt; auf deren Inhalt wird verwiesen. Das Bundesministerium weist zudem darauf hin, dass es sich bei der begehrten Verlängerung der Dienstzeit um keine dienstliche Maßnahme handele und dafür ohnehin der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet, sondern vielmehr das zuständige Verwaltungsgericht anzurufen sei.

20Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass für den Antrag auf Dienstzeitverlängerung möglicherweise der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet sei, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht gegeben. Sowohl der Antragsteller als auch das Bundesministerium der Verteidigung haben erklärt, dass sie einer Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht nicht entgegenträten.

21Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

221. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 2. die Verlängerung seiner Dienstzeit um weitere zehn Jahre begehrt, ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet.

23Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.

24Die Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit, einschließlich der vom Antragsteller begehrten Verlängerung der Berufungsdauer gemäß § 40 Abs. 2 SG, ist nicht im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts, sondern im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes geregelt. Es handelt sich um eine Statusangelegenheit, für die es gemäß § 82 Abs. 1 SG bei der Zuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte verbleibt (stRspr, vgl. 1 WDS-VR 3.15 - juris Rn. 9 m. w. N.).

25Die Zuständigkeit des Senats wird auch nicht dadurch begründet, dass die begehrte Dienstzeitverlängerung die Verwirklichung des - im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten geltend zu machenden - Anspruchs auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sichern soll. Die Verlängerung der Zeitdauer der Berufung überschreitet in ihren Rechtswirkungen bei weitem die Sicherung des geltend gemachten Laufbahnzulassungsanspruchs, weil sie ein umfassendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit beiderseitigen Rechten und Pflichten begründet bzw. über sein vorgesehenes Ende hinaus fortsetzt ( 1 WDS-VR 3.15 - juris Rn. 10 m. w. N.).

26Da der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben ist, ist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 WBO an das zuständige Gericht des Verwaltungsrechtswegs zu verweisen. Sachlich und örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz hat (§ 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO). Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist nach der - auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblichen (vgl. 1 WB 9.12 - Rn. 16 m. w. N.) - Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort. Zuständig ist demnach das Verwaltungsgericht ..., zu dessen Bezirk die Gemeinde ... (Landkreis ...) gehört (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 4 des Niedersächsischen Justizgesetzes, NdsGVBl. 2014 S. 436).

272. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt im Übrigen erfolglos.

28a) Entgegen der Ansicht des Bundesministeriums der Verteidigung hat der Antragsteller die Beschwerde gegen den Bescheid vom , soweit sie sich gegen die Ablehnung der Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes richtet, nicht verspätet eingelegt, so dass dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ein ordnungsgemäßes vorgerichtliches Beschwerdeverfahren vorausgegangen ist.

29aa) Zwar ist die Beschwerde nicht innerhalb der maßgeblichen Frist des § 6 Abs. 1 WBO bei einer für Rechtsbehelfe gegen truppendienstliche Maßnahmen zuständigen Stelle, nämlich dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem Bundesministerium der Verteidigung, eingelegt worden.

30Gemäß § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. 1 WB 5.12 - juris Rn. 27 m. w. N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn - was hier nicht der Fall ist - für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine gesetzliche Regelung oder eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z. B. 1 WB 43.12 - juris Rn. 30).

31Hiernach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller am Kenntnis von dem am ergangenen Ablehnungsbescheid als fristauslösendem Beschwerdeanlass erlangt hat. Das ergibt sich aus dem Beschwerdeschreiben vom , zu dem der Bevollmächtigte des Antragstellers auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt hat, dass es sich bei dieser Angabe um das Datum der Bekanntgabe an den Antragsteller und nicht der Zustellung an ihn handelt; der Antragsteller hat nach dem Bekunden seines Bevollmächtigten angegeben, dass ihm der Bescheid zu dem besagten Datum als einfacher Brief zugegangen sei. Unter Berücksichtigung dessen begann gemäß § 6 Abs. 1 WBO die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde am . Die Beschwerdefrist endete gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB (ebenso über § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) mit Ablauf des . Denn nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB endigt eine Frist, die - wie hier - nach Monaten bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Hierbei kommt es auf den Tag der Kenntniserlangung als Ereignis an (vgl. 1 WB 48.21 - juris Rn. 29). Bis zum Ablauf der Frist am ist eine Beschwerde des Antragstellers weder bei seinem Dienstvorgesetzten noch beim Bundesministerium der Verteidigung als der für die Entscheidung über die Beschwerde gegen ein nachgeordnetes Bundesamt zuständigen Stelle eingegangen.

32bb) Der Fristablauf wurde jedoch durch Umstände gehemmt, die im Sinne des § 7 WBO als unabwendbarer Zufall zu werten sind.

33(1) Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist allerdings nicht darin zu erblicken, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr das am um 17.09 Uhr als Fax eingegangene Beschwerdeschreiben nicht noch am selben Tag bzw. am Folgetag an eine empfangszuständige Stelle weitergeleitet hat.

34Nach der Rechtsprechung des Senats können zwar Verzögerungen und Unregelmäßigkeiten in der Übermittlung eines Rechtsbehelfs an die zuständige Stelle, je nach den Umständen des Einzelfalls, einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO begründen. Allerdings liegt es grundsätzlich im Verantwortungs- und Risikobereich eines Rechtsbehelfsführers, dafür zu sorgen, dass der von ihm gewählte Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der vorgeschriebenen Form bei der zuständigen Stelle eingeht. Eine unzuständige Stelle ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist; sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben ( 1 WB 6.15 - juris Rn. 30 m. w. N.).

35Gemessen daran konnte die fristgerechte Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesministerium der Verteidigung nicht erwartet werden. Denn der Rechtsbehelf ging bei dem Bundesamt für das Personalmanagement am um 17.09 Uhr ein, mithin einen Tag vor Fristablauf, indessen bereits nach Ende der üblichen Dienstzeiten. Danach konnte zunächst schon nicht mit der Beantwortung des Fax-Schreibens noch am selben Tage gerechnet werden (s. dazu 1 WB 27.17 - juris Rn. 22). Entsprechendes muss auch für den Folgetag gelten. Auch hier konnte innerhalb des regulären Geschäftsablaufs nicht mit einer umgehenden Weiterleitung gerechnet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde an das für die angefochtene ablehnende Entscheidung zuständige Referat ... der Abteilung ... adressiert gewesen ist, für die Bearbeitung des Rechtsbehelfs aber das Referat ... der Abteilung ... zuständig gewesen ist, das im regulären Geschäftsgang den weiteren Verfahrensgang zu prüfen hatte. Angesichts dessen war das damit unzuständige Referat ... lediglich dazu angehalten, die Beschwerde an das für deren Bearbeitung zuständige Referat weiterzuleiten. Da auch für dieses Referat weder die Unzuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement für die truppendienstliche Maßnahme noch die Tatsache und der Grad der Eilbedürftigkeit erkennbar waren, bestand keine Obliegenheit zu einer beschleunigten Behandlung am Tag des Fristablaufs (vgl. 1 WB 10.15 - juris Rn. 31; zum Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Eingang eines Rechtsbehelfs am Tag vor Fristablauf s. auch BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 31/22 - juris Rn. 25 ff. und vom - XII ZB 165/11 - NJW 2012, 1591 Rn. 22; - juris Rn. 14; - juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom - 10 LA 262/19 - juris Rn. 6; - juris Rn. 15; Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: Juli 2024, § 32 VwVfG Rn. 62).

36(2) Der Antragsteller kann sich jedoch mit Erfolg auf § 7 Abs. 2 WBO berufen. Nach dieser Vorschrift begründet eine unterbliebene oder unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls. Auf diese Bestimmung kann sich der Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Senats (nur) stützen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung bestand, ihm eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen oder wenn eine solche etwa im Hinblick auf eine nicht vorauszusetzende Kenntnis der Frist oder der zuständigen Einlegestelle verfassungsrechtlich geboten war (vgl. 1 WB 13.23 - juris Rn. 25).

37(a) Eine gesetzliche Pflicht, über einen Rechtsbehelf zu belehren, ergibt sich hier zwar nur für die in dem Bescheid vom getroffene (statusrechtliche) Entscheidung über die Ablehnung der Weiterverpflichtung; sie folgt aus § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG (vgl. zur Belehrungspflicht noch unter Hinweis auf die 2013 aufgehobene Bestimmung des § 59 VwGO Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 26; Bachmann, in: Fürst/Franke/Geis, GKÖD I, § 7 WBO Rn. 31, 35; zur Aufhebung des § 59 VwGO unter Bezugnahme auf die Regelung in § 37 Abs. 6 VwVfG s. BR-Drs. 171/12, S. 36). Zudem ist nach der Rechtsprechung des Senats für truppendienstliche Erstmaßnahmen eine Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich nicht erforderlich (stRspr, vgl. z. B. 1 WB 3.12 - NZWehrr 2013, 168 <169 f.> m. w. N.). Entschließt sich indessen eine Behörde - wie hier - Entscheidungen sowohl in einer statusrechtlichen als auch in einer truppendienstlichen Angelegenheit in einem Bescheid zu treffen, muss sie klar und unmissverständlich über alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe und die dabei jeweils zu beachtenden formellen Anforderungen an deren Einlegung nach Maßgabe des § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG belehren. Dies ist aus Gründen der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten Effektivität des Rechtsschutzes geboten (zum verfassungsrechtlichen Maßstab im Hinblick auf Verfahren nach der WBO s. - juris Rn. 8). Denn eine insoweit unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung ist geeignet, auch bei einem verständigen Leser Irrtümer über den jeweils richtigen Rechtsbehelf und die Einlegungsvoraussetzungen hervorzurufen und damit den Zugang zum Verfahren in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

38Die hier vertretene Sichtweise wird durch Rechtsprechung und Schrifttum zu den Anforderungen an eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung nach Maßgabe der Regelungen in § 58 Abs. 1 VwGO und § 37 Abs. 6 VwVfG zu in der Sache nach vergleichbaren Fallkonstellationen bestätigt. Danach wird für den Fall, dass unterschiedliche Gerichte oder Behörden für die Einlegung von Rechtsbehelfen in Betracht zu ziehen sind, die Ansicht vertreten, dass diese dann in der Belehrung vollständig anzuführen sind (vgl. - NVwZ 1993, 359; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: Januar 2024, § 58 VwGO Rn. 33; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 54; Buchheister, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 58 Rn. 5; Heckmann/Albrecht, in: Bauer u. a., VwVfG und E-Government, 2. Aufl. 2014, § 37 Rn. 115). Entsprechendes wird für den Fall angenommen, dass mehrere Rechtsbehelfe eingelegt werden können; auch sie sind in Gänze zu benennen (vgl. 5 C 9.85 - juris Rn. 15 und vom - 9 C 6.92 - juris Rn. 15; 6 ZB 21.2271 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom - 7 S 240/02 - NVwZ-RR 2002, 466 <467>; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 8; von Albedyll, in: Bader u. a., Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 58 Rn. 8).

39(b) Gemessen hieran erweist sich die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom als unrichtig, weil sie keine Belehrung über den gegen die truppendienstliche Maßnahme einzulegenden Rechtsbehelf enthält. Damit vermittelt sie trotz der einschränkenden Eingangsformulierung "Soweit mit dem Bescheid Ihr Antrag auf Weiterverpflichtung abgelehnt wurde, ..." den Eindruck einer "einheitlichen" Rechtsbehelfsbelehrung und erscheint damit auch geeignet, bei einem unbefangenen Leser den Irrtum zu erzeugen, dass er einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Zulassung zum Laufbahnwechsel auch beim Bundesamt für das Personalmanagement einlegen kann; diese Einlegestelle kommt freilich nur bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten in Betracht (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO; zur Notwendigkeit einer Klarstellung über die richtige Einlegestelle bei gleichzeitiger Bescheidung von statusrechtlichen und truppendienstlichen Angelegenheiten s. 1 WB 3.12 - NZWehrr 2013, 168 <169 f.>).

40(3) Ist das Hindernis - wie hier die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung - nicht beseitigt worden, bleibt auch die Frist des § 6 Abs. 1 WBO weiter gehemmt mit der Folge, dass die Einlegung der Beschwerde bei dem Bundesministerium der Verteidigung am noch rechtzeitig erfolgt ist.

41b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich jedoch als unbegründet, weil die Ablehnung des Antrages auf Laufbahnzulassung durch den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom und - jedenfalls im Ergebnis - der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom rechtmäßig sind.

42aa) Es kann offenbleiben, ob der Ausgangsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom entgegen § 39 Abs. 1 VwVfG keine hinreichende Begründung enthält, weil er - wie der Antragsteller kritisiert - nicht die konkrete Gesundheitsstörung bezeichne, die zum Ausschluss der gesundheitlichen Eignung für den Laufbahnwechsel führe. Jedenfalls enthält der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung, in dessen Gestalt die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement überprüft wurde (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), eine ausführliche Begründung der Ablehnung des Antrags auf Laufbahnwechsel und nimmt dabei auch auf die Stellungnahme der Beratenden Ärztin beim Bundesamt für das Personalmanagement vom Bezug, die sich ausführlich mit der konkreten Gesundheitsstörung und ihren Einflüssen auf die für den Laufbahnwechsel erforderliche Verwendungsfähigkeit des Antragstellers befasst. Damit ist ein eventuell vorliegender Begründungsmangel nachträglich und rechtzeitig geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG; 1 WB 46.10 - juris Rn. 33 m. w. N.).

43bb) Die Ablehnung des Antrages auf Laufbahnzulassung begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

44(1) Als Entscheidung über die Zulassung zu einer höherwertigen Verwendung unterliegt der Aufstieg von der Laufbahn der Fachunteroffiziere in eine Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes dem Grundsatz der Bestenauslese. Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt dabei ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um die Laufbahnzulassung ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch den Grundsatz der Bestenauslese gedeckt sind. Die Forderung nach einer auch gesundheitlichen Eignung für den Laufbahnaufstieg wird den Anforderungen aus dem Leistungsprinzip zwar grundsätzlich gerecht. Der Dienstherr legt in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest, welchen körperlichen Anforderungen ein Soldat genügen muss, um den Anforderungen an die Ämter einer bestimmten Laufbahn genügen zu können. Hierbei kommt ihm bei Fragen der militärischen Zweckmäßigkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Ob ein Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist jedoch auf fundierter medizinischer Tatsachengrundlage uneingeschränkt von den Wehrdienstgerichten zu überprüfen (vgl. 1 WB 32.22 - juris Rn. 20 f. m. w. N.).

45(2) Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr die Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes wegen dessen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgelehnt hat. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Annahme, dass der Antragsteller wegen seiner unstreitigen Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 den Anforderungen für eine Verwendung in der angestrebten Laufbahn nicht entspricht und auch keine Ausnahmegenehmigung erhalten kann, beruht auf nachvollziehbaren und fundierten militärärztlichen Einschätzungen der Beratenden Ärztinnen des Bundesamtes für das Personalmanagement und des Bundesministeriums der Verteidigung. Deren Einschätzung, dass eine militärärztliche Ausnahmegenehmigung für eine Verwendung des Antragstellers in der Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes nicht in Betracht komme, folgt der Senat auch unter Berücksichtigung der auf privatärztliche Atteste gestützten Einwände des Antragstellers.

46(a) Die Beratende Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement ist in ihrer Stellungnahme vom nach eingehender Auswertung der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen zur gesundheitlichen Situation des Antragstellers und Beteiligung des Konsiliargruppenleiters Innere Medizin (als höchste internistische Instanz der Bundeswehr) zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Soldaten nach dem aktuellen Stand der Medizin eine im Befundungszeitpunkt nicht heilbare Gesundheitsstörung mit ungewissen Verlauf vorliege, die ein erhöhtes Risiko für andere Autoimmunkrankheiten (etwa Erkrankungen der Schilddrüse, Weißfleckenkrankheit, Glutenunverträglichkeit, Nebennierenerkrankung, Multiple Sklerose, Magenschleimhautentzündung) und Darmkrebs verursache. Die Häufigkeit sowohl der diabetischen Folgekomplikationen als auch der Begleiterkrankungen des Herz-Kreislaufs nehme mit der Zeitdauer der Erkrankung und dem zunehmenden Lebensalter deutlich zu. Damit sei die Indikation für eine Insulintherapie bei einem Typ-1-Diabetiker immer und lebenslang gegeben. Infolgedessen sei eine militärische Ausbildung und Einsatzfähigkeit als Soldat nicht gewährleistet, weil die Erfordernisse einer geregelten Blutzuckerkontrolle und Nahrungsaufnahme nur erschwert bis gar nicht sichergestellt werden könnten und ein Ausfall der Kühlkette das notwendige Insulin unbrauchbar machen würde. Im Hinblick darauf, dass weder eine Stabilität im Krankheitsverlauf prognostiziert noch schwerwiegende Folgeerkrankungen mit einer Verringerung der Lebensdienstzeit wegen regelmäßig auftretender krankheitsbedingter Ausfallzeiten oder Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen des Dienstzeitendes ausgeschlossen werden könnten, sei der Antragsteller dauerhaft erheblich eingeschränkt verwendungsfähig. Der Soldat könne unter Einhaltung von - als dauerhaft zu betrachtenden - Auflagen (kein Dienst an scharfen Waffen mit Ausnahmen im Rahmen kontrollierbarer Schießsituationen auf der Schießbahn, keine Verwendung als militärischer Kraftfahrer, keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr, keine Wechselschicht, keine zusätzlichen Bereitschaftsdienste, kein Nachtdienst, Meiden von mittelschweren und schweren körperlichen Belastungen, Sichererstellung einer kontinuierlichen truppenärztlichen Versorgung, Gewährleistung bedarfsgerechter Zuführung von Nahrung und Medikation, Auslandsverwendungsfähigkeit als Einzelfallentscheidung, körperliche Leistungsfähigkeit und individuelle Grundfertigkeiten nach truppenärztlicher Maßgabe) vorwiegend im Innendienst eingesetzt werden. Eine militärärztliche Ausnahme für einen Laufbahnwechsel könne nach alledem nicht erteilt werden.

47(b) Diese militärärztliche Stellungnahme ist unter dem und erneut am von der Beratenden Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung in - aus Sicht des Senats - überzeugender Weise bestätigt worden. Danach bestünden die bereits erwähnten Verwendungseinschränkungen fort und eine adäquate militärische Ausbildung zum Feldwebel könne wegen der von der Krankheit ausgehenden Gefahren nicht stattfinden.

48(c) Die hier vom Antragsteller privatärztlichen Atteste vom und vom sind nicht geeignet, die zuvor dargestellten militärärztlichen Äußerungen in Frage zu stellen. Sie beschränken sich - wie auch die Beratende Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung mit Blick auf das privatärztliche Attest vom hervorgehoben hat - auf allgemeine Äußerungen zur Diabetes-Erkrankung des Antragstellers ohne eine nähere Auseinandersetzung mit den Folgen dieser Erkrankung für die Bewältigung des militärischen Alltags bzw. für die Ausbildung und Verwendung in einer höheren Laufbahn. Auch zu den aus militärärztlicher Sicht angezeigten Verwendungseinschränkungen vermitteln die besagten Atteste keine zu Zweifeln daran Anlass gebenden Befunde. Damit wird der dem militärärztlichen Untersuchungsergebnis ohnehin zukommende höhere Beweiswert gegenüber privaten (fach-)ärztlichen Erkenntnissen (vgl. 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 38 m. w. N.) nicht erschüttert.

49(d) Die Darlegungen der Beratenden Ärztinnen legen auch keine lediglich schematische Anwendung der für den Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung geltenden Gesundheitsnummer 10 (Stoffwechsel) nach Nr. der Anlage zur Zentralvorschrift A1-831/0-4000 "Wehrmedizinische Begutachtung" nahe. In den zuvor wiedergegebenen Stellungnahmen dieser Medizinerinnen werden die bei dem Antragsteller festgestellte Erkrankung und deren Folgen in Beziehung zu den konkreten Anforderungen der Ausbildung und der nachfolgenden Verwendung im Rahmen der angestrebten Laufbahn gesetzt. Zutreffend wird dabei die gesamte Bandbreite dieser Laufbahn zum Maßstab der militärärztlichen Beurteilung genommen, zu der nicht nur Aufgaben zählen, die im Innendienst wahrgenommen werden können, sondern auch praktische Tätigkeiten, die gegebenenfalls unter Einsatzbedingungen ausgeführt werden müssen. Die Vielzahl der im Fall des Antragstellers bestehenden Verwendungseinschränkungen schließt die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Laufbahnwechsel ohne Weiteres aus.

50(e) Der Einwand der fehlenden gesundheitlichen Eignung ist dem Dienstherrn auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben abgeschnitten. Dieser verhält sich nicht etwa widersprüchlich. Für die Laufbahn der Unteroffiziere ist der Antragsteller zumindest derzeit eingeschränkt verwendungsfähig, so dass keine Bedenken aus dem Umstand erwachsen, dass gegen ihn wegen seiner Diabetes-Erkrankung kein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit durchgeführt wird. Eine Dienstzeitverlängerung ist ebenfalls nicht ausgesprochen worden (vgl. zum Einwand widersprüchlichen Verhaltens 1 WB 32.22 - juris Rn. 32 ff.).

51(f) Schließlich verfängt auch der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des Senats vom - 1 WB 59.11 - (juris) nicht, weil dieser Fall keinen Laufbahnwechsel betrifft, sondern die Borddienstverwendungsfähigkeit als Voraussetzung für die Weiterverwendung eines Soldaten innerhalb seines bisherigen Werdegangs. Unabhängig davon, dass sich der Senat in dem Verfahren vornehmlich mit der (von ihm verneinten) Frage zu befassen hatte, ob die von dem Soldaten dort begehrte militärärztliche Ausnahmegenehmigung für die Borddienstverwendungsfähigkeit eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO) ist, lassen sich aus den Erwägungen in dieser Sache keine Maßgaben ableiten, die für die Entscheidung des hiesigen - gänzlich anders gelagerten - Falles von Bedeutung sein könnten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:281124B1WB7.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-84883