1. Eine Außenprüfung kann auch nach einer endgültigen, vorbehaltlosen Steuerfestsetzung angeordnet werden (Anschluß an , BFHE 143, 400).
2. Weist ein Unternehmen zur Zeit des Ergehens der Prüfungsanordnung die Merkmale eines Großbetriebes auf, so kann die Außenprüfung auch auf die mehr als drei Jahre zurückliegenden Besteuerungszeiträume erstreckt werden, selbst wenn das Unternehmen zu jener Zeit noch kein Großbetrieb war.
3. Allgemeine Verwaltungsanweisungen eines Landes können keine Selbstbindung des Ermessens der Verwaltung eines anderen Landes bewirken.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 36 BFHE S. 9 Nr. 144, UAAAA-97541
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