Bündel aus Beratungs- und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf
Einheitlichkeit
Steuerbefreiung
Leitsatz
1. Bei den in § 4 Nr. 8 Buchst. a-i UStG genannten Tatbeständen handelt es sich um Bank- und Finanzdienstleistungen, die umsatzsteuerbefreit
sind, wie etwa die Vermittlung von Darlehen, der Handel mit Forderungen oder der Wertpapierhandel.
2. Eine Vermittlungsleistung stellt keine Finanzdienstleistung im engeren Sinne dar. Zur Abgrenzung von Eigengeschäften ist
maßgebend auf den Auftritt im Außenverhältnis abzustellen. Vermitteln setzt ein Handeln im fremden Namen für fremde Rechnung
voraus.
3. Bei Beauftragung des Unternehmers durch den bisherigen Anteilsinhaber, insbesondere bei einem beabsichtigten Verkauf der
Beteiligung in einem Bieterverfahren, sollte das Vermittlungselement das Leistungsbündel prägen können und bei einheitlicher
Leistung von der Steuerfreiheit der Corporate Finance Dienstleistung insgesamt auszugehen sein.
4. Im Streitfall erbrachte der Kläger ein Bündel von Leistungen, das Elemente der Vermittlung und der Beratung enthielt, in
dem aber die Vermittlung den qualitativ größeren Teil ausmachte, sodass der Senat sie insgesamt als Vermittlungsleistung bewertete.
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