Gesetzgebung | Evaluierung von Steuergesetzen (hib)
Die Bundesregierung hat u.a. eine
Liste mit gesetzlich beschlossenen Evaluierungen von Steuergesetzen
veröffentlicht. Diese ist Teil der Antwort (BT-Drucks.
20/14872) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion
(BT-Drucks. 20/13136).
Aus den im BMF geführten Übersichten konnten die folgenden Informationen zu vom Gesetzgeber in Steuergesetzen beschlossenen Evaluierungen entnommen werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stichwort | Evaluierungsgegenstand | Evaluierungsgrund | Zeitplan |
(FZulG) | Die Maßnahme wird gem. § 16
FZulG-E (§ 17 FZulG)
auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert. Die Bundesregierung wird dabei die
Wirkungen des Gesetzes, insbesondere Kosten/Nutzenrelation sowie die
Zielgenauigkeit der Maßnahme unter Einbeziehung der Fallzahlen überprüfen.
(auch die Höhe des Erfüllungsaufwands). Ein methodologischer Evaluierungsbericht war der Europäischen Kommission (KOM) bereits zum vorzulegen. Ein inhaltlicher Evaluierungsbericht muss der KOM bis vorgelegt werden. Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung. | Begründung in Gesetzentwurf
FZulG
verweist auf § 16 FZulG-E (§ 17
FZulG) (BR-Drucks. 242/19, 13) Begründung in Gesetzentwurf
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (Evaluierung der Erhöhung der Forschungszulage
für 2020-2025 soll in diese Gesamtevaluierung mit einbezogen werden)
(BR-Drucks. 329/20,18). | Evaluierung spätestens nach Ablauf von 5
Jahren (d. h. Ende 2025) methodischer Evaluierungsbericht an KOM: zum
;
jährliche Berichte ab 2021 zum Jahresende inhaltlicher Evaluierungsbericht an
KOM: bis . Bericht an Bundestag: Anfang/Mitte 2026. |
Pflege-Pauschbetrag | § 33b Abs. 8 - neu -
EStG "Die Vorschrift des § 33b Abs. 6 ist ab Ende 2026 zu evaluieren." Es soll im Vergleich zum Status Quo untersucht werden, in welchem Umfang der Pflege-Pauschbetrag für die häusliche Pflege von Personen mit Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 sowie für Menschen mit Behinderungen und dem Merkzeichen "H" in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus soll die geänderte Systematik beim Pflege-Pauschbetrag bezogen auf den Erfüllungsaufwand für die Steuerpflichtigen, die für die Feststellung einer Behinderung und eines Pflegegrades zuständigen Stellen und die Verwaltungen einer näheren Betrachtung unterzogen werden und möglicher Handlungsbedarf aufgezeigt werden. | Begründung im Gesetzentwurf zur Erhöhung
der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher
Regelungen (BT-Drucks. 19/21985, 9, 15, 18 f.) | Durchführung der Evaluierung bis möglichst
. |
Evaluierung des bei der
Verzinsung nach
§ 233a AO
maßgeblichen Zinssatzes | § 238 Abs. 1c AO
(Gesetzesbeschluss Bundestag): "Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Abs. 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum ." | BMF hat dem BT-Finanzausschuss im Frühjahr
2024 einen Bericht über die Entwicklung der für die Evaluierung des Zinssatzes
gemäß
§ 238 Abs. 1c
AO maßgebenden Zinssätze und des Basiszinssatzes als
Grundlage einer Evaluierung zum
übersandt. Die Evaluierung des Zinssatzes obliegt nun dem Gesetzgeber. | |
Umsetzung
DAC 7 | § 200a Abs. 7 AO
"Die Betragsgrenzen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sind mindestens alle drei Jahre und spätestens erstmals zum zu evaluieren." Art. 97 § 38 Abs. 3 EGAO "Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen und daraufhin nach Abs. 1 Satz 1 zugesagte Erleichterungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum zu evaluieren. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluierung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum mitzuteilen." | GE eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom
zur
Änderung der
Richtlinie
2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts,
BT-Drucks. 20/3436, S. 34, 44 BR-Stellungnahme (BR-Drucks. 409/22 S. 6 f.):
„§ 38 II Erprobung alternativer Prüfungsmethoden...Systemprüfungen von
Steuerkontrollsystemen und daraufhin nach Abs. 1 Satz 1 zugesagte
Erleichterungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum
zu
evaluieren. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Ergebnisse der
Evaluierung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum
mitzuteilen.“ Gegenäußerung: Anliegen bereits mit Kabinettbeschluss zu FH
der Fraktionen aufgegriffen. | Betragsgrenzen (§ 200a Abs. 7 AO) erstmals
zum ;
Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen (Artikel 97
§ 38 Abs. 3
EGAO) zum
. |
Darüber hinaus hat die Regierung in der Drucksache u.a. tabellarische Übersichten mit weiteren, noch nicht abgeschlossenen und abgeschlossenen Evaluationsverfahren erstellt (ab Seite 9 bzw. Seite 12). Zudem hat die Regierung eine Übersicht erstellt, aus der hervorgeht, wem gegenüber Evaluierungsergebnisse bekanntgegeben wurden und, sofern dies nicht öffentlich erfolgte, aus welchem Grund (ab Seite 16).
Quellen: hib - heute im bundestag Nr. 80 sowie BT-Drucks. 20/14872 (il)
Fundstelle(n):
MAAAJ-84778