Suchen
Online-Nachricht - Montag, 10.02.2025

Gesetzgebung | Evaluierung von Steuergesetzen (hib)

Die Bundesregierung hat u.a. eine Liste mit gesetzlich beschlossenen Evaluierungen von Steuergesetzen veröffentlicht. Diese ist Teil der Antwort (BT-Drucks. 20/14872) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/13136).

Aus den im BMF geführten Übersichten konnten die folgenden Informationen zu vom Gesetzgeber in Steuergesetzen beschlossenen Evaluierungen entnommen werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stichwort
Evaluierungsgegenstand
Evaluierungsgrund
Zeitplan
Die Maßnahme wird gem. § 16 FZulG-E (§ 17 FZulG) auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert. Die Bundesregierung wird dabei die Wirkungen des Gesetzes, insbesondere Kosten/Nutzenrelation sowie die Zielgenauigkeit der Maßnahme unter Einbeziehung der Fallzahlen überprüfen. (auch die Höhe des Erfüllungsaufwands).
Ein methodologischer Evaluierungsbericht war der Europäischen Kommission (KOM) bereits zum vorzulegen. Ein inhaltlicher Evaluierungsbericht muss der KOM bis vorgelegt werden.
Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.
Begründung in Gesetzentwurf FZulG verweist auf § 16 FZulG-E (§ 17 FZulG) (BR-Drucks. 242/19, 13) Begründung in Gesetzentwurf Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (Evaluierung der Erhöhung der Forschungszulage für 2020-2025 soll in diese Gesamtevaluierung mit einbezogen werden) (BR-Drucks. 329/20,18).
Evaluierung spätestens nach Ablauf von 5 Jahren (d. h. Ende 2025) methodischer Evaluierungsbericht an KOM: zum ; jährliche Berichte ab 2021 zum Jahresende inhaltlicher Evaluierungsbericht an KOM: bis .
Bericht an Bundestag: Anfang/Mitte 2026.
Pflege-Pauschbetrag
§ 33b Abs. 8 - neu - EStG
"Die Vorschrift des § 33b Abs. 6 ist ab Ende 2026 zu evaluieren."
Es soll im Vergleich zum Status Quo untersucht werden, in welchem Umfang der Pflege-Pauschbetrag für die häusliche Pflege von Personen mit Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 sowie für Menschen mit Behinderungen und dem Merkzeichen "H" in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus soll die geänderte Systematik beim Pflege-Pauschbetrag bezogen auf den Erfüllungsaufwand für die Steuerpflichtigen, die für die Feststellung einer Behinderung und eines Pflegegrades zuständigen Stellen und die Verwaltungen einer näheren Betrachtung unterzogen werden und möglicher Handlungsbedarf aufgezeigt werden.
Begründung im Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BT-Drucks. 19/21985, 9, 15, 18 f.)
Durchführung der Evaluierung bis möglichst .
Evaluierung des bei der Verzinsung nach § 233a AO maßgeblichen Zinssatzes
§ 238 Abs. 1c AO (Gesetzesbeschluss Bundestag):
"Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Abs. 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum ."
Begründung im Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO (BT-Drucks. 201633, S. 21 u. a.): hier noch 3 Jahre.
BMF hat dem BT-Finanzausschuss im Frühjahr 2024 einen Bericht über die Entwicklung der für die Evaluierung des Zinssatzes gemäß § 238 Abs. 1c AO maßgebenden Zinssätze und des Basiszinssatzes als Grundlage einer Evaluierung zum übersandt. Die Evaluierung des Zinssatzes obliegt nun dem Gesetzgeber.
Umsetzung DAC 7
§ 200a Abs. 7 AO
"Die Betragsgrenzen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sind mindestens alle drei Jahre und spätestens erstmals zum zu evaluieren."
Art. 97 § 38 Abs. 3 EGAO
"Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen und daraufhin nach Abs. 1 Satz 1 zugesagte Erleichterungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum zu evaluieren. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluierung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum mitzuteilen."
GE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BT-Drucks. 20/3436, S. 34, 44 BR-Stellungnahme (BR-Drucks. 409/22 S. 6 f.): „§ 38 II Erprobung alternativer Prüfungsmethoden...Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen und daraufhin nach Abs. 1 Satz 1 zugesagte Erleichterungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum zu evaluieren. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluierung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum mitzuteilen.“ Gegenäußerung: Anliegen bereits mit Kabinettbeschluss zu FH der Fraktionen aufgegriffen.
Betragsgrenzen (§ 200a Abs. 7 AO) erstmals zum ; Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen (Artikel 97 § 38 Abs. 3 EGAO) zum .

Hinweis:

Darüber hinaus hat die Regierung in der Drucksache u.a. tabellarische Übersichten mit weiteren, noch nicht abgeschlossenen und abgeschlossenen Evaluationsverfahren erstellt (ab Seite 9 bzw. Seite 12). Zudem hat die Regierung eine Übersicht erstellt, aus der hervorgeht, wem gegenüber Evaluierungsergebnisse bekanntgegeben wurden und, sofern dies nicht öffentlich erfolgte, aus welchem Grund (ab Seite 16).

Quellen: hib - heute im bundestag Nr. 80 sowie BT-Drucks. 20/14872 (il)

Fundstelle(n):
MAAAJ-84778