Nachhaltigkeitsberichterstattung | Ergänzung der FAQ zur verspäteten Umsetzung der CSRD (IDW)
Das IDW hat die FAQ zur verspäteten
Umsetzung der CSRD ergänzt, einschließlich einer Musterformulierung für die
Prüfung mit begrenzter und hinreichender Sicherheit.
Hintergrund: Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung extern inhaltlich prüfen lassen, beauftragen mitunter die Prüfung einzelner Angaben mit hinreichender, im Übrigen aber mit begrenzter Sicherheit. Eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit dieser ausgewählten Angaben erfüllt zugleich die Anforderungen an eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit und entspricht nach dem Erwägungsgrund 60 der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates v. (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) damit den Anforderungen der CSRD an die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Die folgenden Ergänzungen wurden seitens des IDW vorgenommen:
Der Hauptfachausschuss des IDW (HFA) hat ein Muster für einen Prüfungsvermerk über eine betriebswirtschaftliche Prüfung zur Erlangung begrenzter und hinreichender Sicherheit in Bezug auf eine Konzernnachhaltigkeitserklärung verabschiedet.
Gegenstand der Prüfung ist eine Konzernnachhaltigkeitserklärung, die zur Erfüllung der Anforderungen der CSRD und des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie der §§ 315b und 315c HGB an eine nichtfinanzielle Konzernerklärung aufgestellt wurde.
Dies entspricht dem Formulierungsbeispiel in Abschnitt 5.2. in den Fragen und Antworten zur verspäteten Umsetzung der CSRD in Deutschland mit dem Unterschied, dass aufgrund entsprechender Beauftragung einzelne Angaben in der Konzernnachhaltigkeitserklärung einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit unterzogen wurden.
Der Muster-Prüfungsvermerk wurde als Abschnitt 5.5. in die FAQ aufgenommen.
In diesem Zuge wurden auch die Abschnitte 2.3.1., 5.1. und 5.2. der FAQ geändert. In Abschnitt 2.3.1. wurde klarstellend aufgenommen, dass es bei einer zusammengefassten nichtfinanziellen Berichterstattung für die nichtfinanzielle Berichterstattung des Mutterunternehmens als Einzelrechtsträger nicht erforderlich ist, dass ein Rahmenwerk genutzt wird bzw. das gleiche Rahmenwerk angewendet wird wie für die nichtfinanzielle Konzernberichterstattung.
Ferner hat die Geschäftsstelle den Prüfungsvermerk in Abschnitt 5.2. der o.g. F & A sowie den Prüfungsvermerk mit begrenzter und hinreichender Sicherheit übersetzt.
Die geänderte Fassung der FAQ ist hier abrufbar. Die Übersetzungen der Prüfungsvermerke sind im Mitgliederbereich der IDW Webseite zu finden.
Quelle: IDW online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
SAAAJ-84776