Instanzenzug: LG Limburg Az: 1 KLs - 4 Js 4153/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit „vorsätzlich unerlaubtem“ Besitz von zwei Butterflymessern (Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe), Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung (Fall II.3 der Urteilsgründe) und Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
2Der Senat hat dieses Urteil durch Beschluss vom (2 StR 485/23, BeckRS 2024, 5299) im Schuldspruch in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlichen Fällen sowie des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Butterflymesser) schuldig ist, und im Ausspruch zu den Einzelstrafen in diesen beiden Fällen sowie zur Gesamtstrafe aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen.
3Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten und „darüber hinaus zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten“ verurteilt.
4Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
51. Der Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist, das Landgericht das Konsumcannabisgesetz als im konkreten Fall milderes Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB zutreffend angewandt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 181/92, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 7, und vom – 3 StR 427/24, Rn. 2) und klarzustellen ist, auf welchem Gesetz der Strafausspruch gründet (, BGHSt 20, 116, 121).
6Der Angeklagte ist danach, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt, im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Handelstreibens mit Cannabis in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in Tateinheit mit Besitz von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KCanG) und Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) schuldig.
72. Die Überprüfung der Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie der beiden Gesamtfreiheitsstrafen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat lediglich übersehen, dass sich bereits aus dem Urteilstenor ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist (vgl. , Rn. 54 mwN). Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit klargestellt.
83. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:191124B2STR498.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-84731