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BGH Urteil v. - 2 StR 223/24

Instanzenzug: Az: 2 StR 223/24 Beschlussvorgehend Az: 110 KLs 19/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten von Vorwürfen von Gewalt- und Vermögensdelikten gegen den Nebenkläger freigesprochen und ihm Entschädigung wegen erlittener vorläufiger Festnahme zuerkannt. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision des Nebenklägers hat Erfolg.

I.

2Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten folgendes zur Last:

3Aufgrund eines Auftrags des Angeklagten hätten die beiden Mitangeklagten V.         und A.         dem Nebenkläger am an dessen Wohnung in K.      aufgelauert. Sie hätten ihm durch Schläge und Tritte Schmerzen und Verletzungen zugefügt, um seinen Widerstand zu brechen, und unter Vorhalt eines Messers Bargeld, Wert- und andere Sachen abgenommen, um das Bargeld für sich zu behalten und die restlichen Sachen dem Angeklagten zu übergeben. Sie hätten den Nebenkläger unter weiteren Schlägen und Drohung mit dem Messer zu dem Wettbüro des Angeklagten in der R.        straße in K.      gebracht. Dort habe der Angeklagte unter Todesdrohungen von dem Nebenkläger 5.000 € gefordert, auf die er, wie er gewusst habe, keinen Anspruch gehabt habe. Der Angeklagte habe den Nebenkläger gezwungen, an einem Geldautomaten am W.       Platz in K.      730 € abzuheben und ihm dort zu übergeben, habe ihm darauf Mobiltelefon, Armbanduhr und Schlüssel zurückgegeben und ihn aufgefordert, binnen drei Stunden weitere 4.000 € zu übergeben.

II.

4Das Landgericht ist im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:

5Der Nebenkläger hatte dem Angeklagten nach einigen Tagen einer Beschäftigung in dessen Wettbüro am einen Bargeldbetrag von mindestens 1.000 € gestohlen. Als der Angeklagte dem Mitangeklagten V.         davon erzählte, bot dieser an, die Angelegenheit mit dem Nebenkläger „zu klären“.

6Am begab sich V.            mit dem weiteren Mitangeklagten A.          , einem ausgebildeten Kampfsportler, zu dem Nebenkläger. Die Mitangeklagten schlugen den Nebenkläger, V.           nahm ihm Geldbeutel und Schlüssel ab. Sie brachten ihn gewaltsam in ein Café am C.         platz in K.     , wo sie Geldbeutel und Schlüssel auf den Tisch legten, um sie ihm beim Verlassen des Cafés wieder auszuhändigen. Dort schrie der hinzugerufene Angeklagte den Nebenkläger an, warum er ihn bestohlen habe, worauf A.        dem Nebenkläger mit der Faust ins Gesicht schlug. Die beiden Mitangeklagten verließen danach das Café. Der Nebenkläger ging freiwillig mit dem Angeklagten zu einem Geldautomaten am W.       Platz in K.     , hob 730 € ab und gab das Geld dem Angeklagten, der davon ausging, dass er wegen des Diebstahls des Nebenklägers einen Anspruch auf dieses Geld hatte. Der Angeklagte gab dem Nebenkläger darauf 30 € sowie dessen Schlüssel zurück. Den Geldbeutel ließ der Angeklagte dem Nebenkläger am nächsten Tag über dessen Bruder zukommen.

7Die Strafkammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte die Mitangeklagten zu Straftaten zum Nachteil des Nebenklägers aufgefordert oder wie er auf den Vorschlag V.              reagiert hatte, die Angelegenheit mit dem Nebenkläger „zu klären“, ob er vom Vorhaben der Mitangeklagten wusste und ob er dieses in irgendeiner Weise gefördert hatte. Sie konnte weiter keine Feststellungen dazu treffen, was im Café geschah, nachdem die beiden Mitangeklagten es verlassen hatten, und ob der Angeklagte dort oder auf dem Weg zum Geldautomaten den Nebenkläger verletzte oder bedrohte. Sie konnte schließlich auch nicht feststellen, ob der Angeklagte die Schlüssel und den geringen Geldbetrag nur aufgrund der Zahlung der 730 € herausgab und ob etwas aus dem Geldbeutel des Nebenklägers entwendet wurde, bevor er ihn zurückerhielt.

III.

8Die Revision des Nebenklägers ist zulässig. Der Senat kann der Revisionsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Nebenkläger jedenfalls auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung verfolgt, mithin wegen einer gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung (§ 400 Abs. 1 StPO).

IV.

9Der Freispruch hat keinen Bestand. Da das Urteil keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthält, genügt es unter den hier gegebenen Umständen nicht den Darstellungsanforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO.

101. Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (st. Rspr.; vgl. etwa , BGHSt 52, 314, 315 Rn. 13; vom – 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16, und vom – 2 StR 167/20; jew. mwN). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; für eine schematische Betrachtung ist kein Raum (vgl. , NStZ-RR 2015, 180; und vom – 2 StR 258/16, Rn. 13).

112. Danach waren hier, wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen veranlasst. Dem Angeklagten wird die Durchsetzung seines Interesses an der Rückgewinnung des ihm gestohlenen Betrags und der Erlangung weiterer Gelder im Wege schwerer Gewalt- und Vermögensdelikte zur Last gelegt. Für die Beurteilung derartiger Tatvorwürfe kann es von erheblicher Bedeutung sein, ob der Angeklagte in der Vergangenheit bereits durch vergleichbare Taten in Erscheinung getreten ist.

V.

12Von der Aufhebung des Urteils sind auch die Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung des freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, hier nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (vgl. , NStZ-RR 1998, 204 mwN; vom – 2 StR 218/23, Rn. 25).

VI.

13Mit der Aufhebung des Urteils ist auch die Entscheidung des Landgerichts über die Gewährung einer Entschädigung für die vorläufige Festnahme gegenstandslos (vgl. , NStZ-RR 1998, 204; vom – 2 StR 218/23, Rn. 26).

VII.

14Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, deutlicher als bisher geschehen darzustellen, ob der Angeklagte sich während des Verfahrens umfassend schweigend verteidigt oder nur zu einzelnen Teilen des angeklagten Sachverhalts nicht eingelassen hat.

15Es wird zudem bei der gebotenen umfassenden Würdigung der für und wider eine Tatbeteiligung des Angeklagten sprechenden Gründe die Beanstandungen der Revisionsbegründung gegen die Beweiswürdigung des aufgehobenen Urteils, insbesondere betreffend die weite Entfernung zwischen dem abweichend von der Anklage festgestellten Ort des Zusammentreffens im Café und dem anschließend zu Fuß aufgesuchten Geldautomaten, zu bedenken haben.

Menges                         Meyberg                         Grube

                 Lutz                            Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250924U2STR223.24.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-84727