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Steuerpflicht von im Bereich des Bestattungswesens erbrachten Leistungen
Treffen mehrere Dienstleistungselemente eines Bestattungsunternehmers zusammen, so handelt es sich nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg um eine eigenständige komplexe Leistung in Gestalt der Bestattung. Diese Leistung sei nicht steuerbefreit, weil die Elemente der Grundstücksüberlassung nicht den prägenden Charakter ausmachen. Das FG Münster war vor fünf Jahren zu einem anderen Ergebnis gekommen. Es ist daher gut, dass der Bundesfinanzhof hier für Klarheit sorgen wird.
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Eine Erwähnung wert ist auch ein anhängiges Verfahren zur Umsatzsteuer. Wieder einmal kommt es dabei auf die Abgrenzung zwischen einheitlichen und getrennten Leistungen an und auf die Perspektive des berühmt-berüchtigten Durchschnittsverbrauchers.
Ein Bestattungsunternehmen erbrachte neben der eigentlichen Bestattung weitere Dienstleistungen. Zum Leistungsangebot gehörten die ordnungsgemäße Kühlung des Leichnams in Kühlräumen, die Überlassung von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern sowie d...