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Steuern mobil Nr. 2 vom 01.02.2025

Besteuerung von Leistungen als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte

Der Bundesfinanzhof hat die Sichtweise des FG Hamburg bestätigt, wonach das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG weit auszulegen ist. Es sei nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten einer Stiftung nehmen kann. Im Streitfall gehörten die Zuwendungen einer ausländischen Familienstiftung daher zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften.

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Der Bundesfinanzhof musste auch die interessante Frage beantworten: Gehören Geld- und Sachleistungen einer ausländischen Familienstiftung zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen – nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG?

Nach dieser Vorschrift sind Leistungen von den Destinatären – also den Begünstigten – zu versteuern, die mit einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich vergleichbar sind.

In unserer Mai-Ausgabe 2022 hatten wir Sie bereits über die erstinstanzliche Entscheidung des FG Hamburg informiert. Danach ist das Tatbestandsmerkmal der wirt...

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