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Einkommensteuer | Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens (BFH)
Bei einer entgeltlichen
drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber als
Vertragspartner des Sicherungsbestellers Einkünfte aus Leistungen
(§ 22 Nr. 3
EStG) und keine Kapitaleinkünfte gemäß
§ 20 Abs.
1 Nr. 7 EStG. Einkünfte aus Leistungen gemäß
§ 22 Nr. 3
EStG erzielt auch, wer einem anderen ein (nicht in
Anspruch genommenes) Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und
hierfür eine Pauschalvergütung erhält (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung...