Verfahrensrecht | Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH)
Die Stellung eines Antrags nach
§ 52 Abs.
4a Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften v.
(UStAusfVerm/StRÄndG) oder nach
§ 36 Abs.
2c Satz 3 GewStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG ist ein
rückwirkendes Ereignis i.S.v.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG und § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG in einem sog. Altfall (Schulderlass vor dem ) als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO führt (Vorinstanz: ).
Die Richter des BFH nehmen hierzu wie folgt Stellung:
Die gesonderte Feststellung gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG der Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt in einem eigenständigen Verwaltungsakt und wird bei einer Mitunternehmerschaft einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Dieser Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).
Die Stellung eines Antrags auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (UStAusfVerm/StRÄndG) oder nach § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Quelle: ; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
VAAAJ-84561