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Offenlegung eines irrtümlich als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses
Mit Beschluss vom - 28 Wx 2/24, NWB BAAAJ-83292, äußert sich das OLG Köln zur Einreichung eines irrtümlich als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses und hält dabei an seiner ständigen Rechtsprechung fest. Demnach genügt die Einreichung eines irrtümlich als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses der Offenlegungspflicht nach §§ 325 f. HGB nicht. Ein bußgeldbewährter Verstoß i. S. des § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HGB gegen die in § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB geregelten Inhaltsvorgaben der Offenlegung liegt in derartigen Konstellationen nicht vor.