Instanzenzug: LG Landshut Az: 13 S 1620/24 evorgehend AG Eggenfelden Az: 3 C 702/23
Gründe
I.
1Der Beklagte ist durch verurteilt worden, an den Kläger, einen eingetragenen Lohnsteuerhilfeverein, nach Kündigung seiner Mitgliedschaft im Mai 2022 den Jahresmitgliedschaftsbeitrag für das Jahr 2022 in Höhe von 169 € nebst Zinsen zu zahlen. Das als "Widerspruch-Beschwerde" bezeichnete persönliche Schreiben des Beklagten vom hat das Landgericht als Berufung ausgelegt und mit Beschluss vom , dem Beklagten zugestellt am , unter Bezugnahme auf einen von ihm zuvor erteilten Hinweis vom als unzulässig verworfen.
2Mit am beim Landgericht eingegangenem, mit "Rechtsbeschwerde" überschriebenem Schreiben vom hat der Beklagte erklärt, dass er auf einem neuen Verfahren zu dem Urteil vom bestehe, in dem auf den Inhalt seiner Schreiben eingegangen werde, und "für den Fall einer erneuten Absage … die Gestellung eines Pflichtverteidigers für den Vortrag der Rechtsbeschwerde am Bundesgerichtshof" beantrage. Das Landgericht hat das Schreiben als Rechtsbeschwerde verstanden und am an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Nach dortigem Hinweis der Rechtspflegerin auf die Form- und Fristerfordernisse einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof hat der Beklagte mit Schreiben vom23. September 2024 erklärt, seine begrenzten Mittel (Rente und Zuverdienst) reichten "wie bereits mitgeteilt" für eine kostenpflichtige Weiterführung des Verfahrens nicht aus, weswegen er Prozesskostenhilfe beantrage.
II.
31. Die persönlichen Schreiben des Beklagten vom und vom sind trotz ihrer Bezeichnung als "Rechtsbeschwerde" noch nicht als Einlegung der Rechtsbeschwerde zu verstehen, sondern als Antrag, vorab über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts zu entscheiden.
4Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auch die Auslegung prozessualer Erklärungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. , NJW 2019, 3727 Rn. 9 mwN).
5Danach sind die persönlichen Schreiben des Beklagten dahingehend auszulegen, dass er selbst noch keine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen wollte, sondern zunächst eine Vorabentscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts für das Verfahren beim Bundesgerichtshof begehrte. Seinem Schreiben vom ist zu entnehmen, dass er damit vorrangig eine (nochmalige) inhaltliche Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils durch das Landgericht erreichen wollte, an das er das Schreiben dementsprechend auch gerichtet hat. Für den Fall einer "erneuten Absage" des Landgerichts hat er auch nicht die Weiterleitung seines Schreibens an den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerde beantragt, sondern (vorab) die Beiordnung eines Rechtsanwalts, damit dieser die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof vortragen könne. Dementsprechend hat er auch sein Schreiben vom zwar mit "Rechtsbeschwerde" überschrieben, im Weiteren aber mitgeteilt, dass er das Rechtsmittel mangels finanzieller Mittel nicht auf eigene Kosten durchführen könne und daher Prozesskostenhilfe beantrage.
6Die Auslegung der Schreiben als Prozesskostenhilfeantrag entspricht auch der wohlverstandenen Interessenlage des Beklagten, da die Einlegung einer bereits mangels Postulationsfähigkeit des Beklagten unzulässigen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) offensichtlich unvernünftig wäre.
72. Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
8Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des wäre zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO kraft Gesetzes statthaft. Sie wäre aber gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.
9Nach § 547 Abs. 2 ZPO ist eine gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
10Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht gemäß § 511 Abs. 2, § 522 Abs. 1 ZPO ohne inhaltliche Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils als unzulässig verworfen. Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat. Beides ist hier nicht der Fall. Die Beschwer des Beklagten durch das beträgt lediglich 169 € und das Urteil des Amtsgerichts enthält keine Zulassung der Berufung.
Born Grüneberg Sander
von Selle Adams
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:101224BIIZB14.24.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-84463