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Beruf | Höhe der Altersrente aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk BW
Die Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg beeinträchtigt die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) erst dann in unverhältnismäßiger Weise, wenn das Versorgungswerk mit seinem auf Kapitalbildung basierenden Versicherungssystem nicht in der Lage wäre, seine Pflichtmitglieder im Alter adäquat abzusichern, oder seine Altersversorgung ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung verlöre. „Versorgung“ bedeutet nicht, dass das Versorgungswerk seine Versorgungsleistungen gegen jede Inflation schützen oder an ein Lohnniveau anpassen müsste.
Das Gericht hat die Klage einer Rechtsanwältin, mit der diese eine höhere Rente erreichen wollte, abgewiesen. Deren geringe Erträge stellten sich der Sache nach als Folge ihre...