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GewO | Geeigneter Aufstellort für Geldspielgeräte
Ein Betrieb, in dem der Umsatz an Getränken und Snacks nur saisonal höher liegt als die Einnahmen aus dem Betrieb zweier Glücksspielgeräte, ist nicht mit der erforderlichen Beständigkeit durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt.
Ein Gewerbetreibender darf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 GewO) nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den Durchführungsvorschriften entspricht (§ 33c Abs. 3 Satz 1 GewO). Nach der erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit darf ein Geldspielgerät u. a. nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Bei der streitgegenständlichen Betriebsstätte handelt es sich vor dem Hintergrund der vorgelegten U...